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L E I T S Ä T Z E Z U S O N S T I G E N U R T E I L E N Z U P A U S C H A L R E I S E N
Urteil LG Tübingen 30.03.2005 Haustürgeschäft 1. Für Haustürgeschäfte anläßlich einer Türkeireise wie eine Kaffefahrt sind deutsche Gerichte zuständig. 2. Ein anläßlich einer Freizeitveranstaltung abgeschlossener Kaufvertrag kann Zug um Zug rückabgewickelt werden, wenn der Reisende den Widerruf rechtzeitig innerhalb 6 Monate nach Vertragsschluß erklärt, auch wenn der Reisende nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
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