Seebeförderungsrecht | Kreuzfahrt | Rauchverbot |Reisemangel |
BGB §§ 651a Abs. 5, S. 2 , 651c Abs. 1
Amtlicher Leitsatz Ein Rauchverbot auf einem Kreuzfahrtschiff begründete einen Mangel, weil der Wert oder die Tauglichkeit der Reise zwar nicht aufgehoben, aber unzumutbar gemindert wurde.
OLG Rostock, Urt. v. 27.10.2008 Bestellnr.: 651a0810271
Sachverhalt Aus den Gründe… 1. Die Kläger buchten im Juli 2007 über ein Hamburger Reisebüro bei der Beklagten eine Mittelmeer-Kreuzfahrt vom 27.4. bis 8.5.2008 zum Preis von 4.580,00 Euro, wobei Sie eine Anzahlung von 458,- EUR leisteten. Außerdem schlossen sie eine Reiserücktrittskostenversicherung zum Preis von 178,- EUR ab. Nachdem sie erfahren hatten, dass die Beklagte ab dem 1.1.2008 auf dem gebuchten Schiff ein generelles Rauchverbot in den Kabinen verhängte, traten sie von dem Vertrag zurück.
Die Kläger begehren unter Berufung auf Nr. 4.2 der Reisebedingungen - wonach der Kunde bei erheblichen Änderungen der Reiseleistungen vor Reisebeginn von dem Vertrag zurücktreten kann - die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung und der gezahlten Prämien für die Reiserücktrittskosten-Versicherung sowie Ersatz ihrer Anwaltskosten für die außergerichtliche Vertretung. Die Beklagte verweigert die Zahlung, da ein Recht zum kostenfreien Rücktritt nicht bestehe und der Beklagten daher nach Nr. 7.2 der Reisebedingungen eine pauschalierte Entschädigung von 10 % des Reisepreises zustünde.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da das Rauchendürfen in den Kabinen keine vereinbarte Reiseleistung gewesen sei. Auch fehle es an der Erheblichkeit, da die Kläger auf dem Balkon ihrer Kabine hätten rauchen dürfen. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 651f BGB lägen daher nicht vor.
Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Berufung haben die Kläger ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Weiter haben sie vorgetragen, nicht nur „Genussraucher“ zu sein, sondern auch stark nikotinabhängig. (…)
Gründe
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