Sportreisen | Jagdreisevertrag | Verspätete Eröffnung der Jagdsaison | Kündigung wegen höherer Gewalt
BGB § 651j
Leitsätze 1. Der Veranstalter einer Jagdreise (hier: Bärenjagd im Voraltai) kann den Vertrag wegen höherer Gewalt kündigen, wenn die Jagdsaison in der russischen Republik verspätet geöffnet wird.
2. Der Reiseveranstalter muss Zahlungen des Reisenden nicht zurückerstatten, soweit er bereits Leistungen erbracht hat, wie zum Beispiel Gebühren für Visa, Waffeneinfuhrgenehmigung, Ausfuhrgenehmigung für Jagdtrophäen. (Leitsatz der NJW-RR-Redaktion)
LG Mönchengladbach, Urt. v. 21.02.2007 – 4 S 64/06, NJW-RR 2007, 1354
Nr. 651j0702211
Abdruck des Urteilstextes in der NJW
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