Kreuzfahrt | Ausfall von Anlandungen | Reisemangel |höhere Gewalt|Nordwest-Passage |Ausfall Durchfahrt |
BGB § 651d, §651c Abs.1
Leitsätze 1. Die nicht durchgeführte Durchfahrt der legendären Nordwest-Passage ist ein Reisemangel und keine hinzunehmende Unannehmlichkeit. Dafür ist eine Minderung in Höhe von 30% des Reisepreises angemessen.
2. Der Reiseveranstalter trägt grundsätzlich die Gefahr des Misslingens der Reise. Damit haftet der Reiseveranstalter nicht nur für Reisemängel, die auf einem Fehlverhalten seiner Angestellten und der Leistungsträger beruhen, sondern auch für situationsbedingte Beeinträchtigungen, die auf höhere Gewalt zurückgehen
3. Die Verspätung von 3,5 Stunden auf einem lnterkontinental-Flug berechtigt nicht zu einer Minderung des Reisepreises, wenn die Verspätung aus dem Umstand herührt, dass das Schiff im Eis stecken geblieben ist und von der entsprechenden Minderung umfaßt ist.
LG Hamburg, Urt. v. 03.07.2007 Bestellnr.: 351d200707031
Sachverhalt Der Kläger verlangt von der Beklagten Reisepreisminderung. Der Kläger buchte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten für sich und seine Frau eine 20-tägige Schiffsreise mit dem Titel „Die legendäre Nordwest-Passage“, die vom 17.7.2006 bis 5.8.2006 stattfand. Der Reisepreis betrug insgesamt 27.580,- EUR. Vorgesehen war nach der Anreise nach Anchorage ein Weiterflug und Hubschraubertransfer auf den russischen Eisbrecher „K.“ und die Durchquerung der Nordwest-Passage mit Stopps auf der Ittygran-Insel, Herschel Island, Holman, Cambridge Bay und Beechey Island. Wegen der Einzelheiten wird auf die Reiseausschreibung aus dem Katalog der Rechtsvorgängerin der Beklagten verwiesen. In der Beschreibung wird darauf hingewiesen, dass Änderungen des Reiseverlaufs und Programms aufgrund der extremen Wetter- und Eisverhältnisse sowie behördlicher Genehmigungen ausdrücklich vorbehalten bleiben. In Ziffer 4 der Allgemeinen Reisebedingungen wurde vereinbart: „Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrags, z.B. die Änderung von Routen wegen unvorhersehbarer Witterungshindernisse, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den gesamten Zuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen (…).“ Das Schiff fuhr sich am 23.7.2006 im Packeis fest. Bis zum 29.7.2006 konnten nur wenige Meilen zurückgelegt werden. Erst dann gelang es, das Packeis zu verlassen und wieder Fahrt aufzunehmen. Herschel lsland, das programmgemäß am 24.7.2006 erreicht werden sollte, wurde tatsächlich erst am 31.7.2006 erreicht. Zum Ende der Reise konnten nur noch Victoria Island und damit Cambridge Bay erreicht werden. Von dort wurden die Teilnehmer der Reise ausgeflogen. Den Teilnehmern der Reise wurde eine Zodiac-Anlandung auf Herschel lsland ermöglicht sowie ein Hubschrauberflug nach Victoria Island zum Besuch von Moschusochsen. Alle anderen vorgesehenen Ziele /Anlandungen mit Zodiac / Hubschrauberflügen, die sich aus der Reiseausschreibung oder wie sie sich aus der Reisebeschreibung von Q. E. ergeben, konnten aus Zeitmangel auf der Fahrt von Herschel lsland nach Cambridge Bay nicht durchgeführt werden. Die Passagiere haben am 26. und 28.7. und am 2.8. Schreiben von Seiten der Veranstalter erhalten, in denen die eisbedingten Probleme erklärt werden und der weitere Verlauf der Reise dargelegt wurde. Der Leistungserbringer, Q. E., hat den Teilnehmern angeboten, auf dem Schiff zu verbleiben und die nächste Reise kostenfrei mitzumachen, wovon 41 Teilnehmer Gebrauch machten. Der Kläger hat dieses Angebot nicht angenommen. Weiter rügt die Klägerseite, dass der Flug von Denver nach Anchorage dreieinhalb Stunden, der von Cambridge Bay nach Ottawa ca. sieben Stunden und der von Montreal nach Frankfurt ca. vier Stunden Verspätung hatte. Die Ankunft im Hotel in Ottawa erfolgte am 4.8. 2006 um ca. 8:15 Uhr, so dass die gebuchte Übernachtung nicht in Anspruch genommen werden konnte, sondern lediglich noch für drei Stunden in einem Tagesraum des Hotels eine Ruhepause eingelegt werden konnte. Die Beklagte hat an den Kläger ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Betrag in Höhe von 2.256,- EUR zurückgezahlt. Der Kläger ist der Ansicht, dass mindestens sieben Tage der Reise, nämlich die im Packeis verbrachten Tage zwischen dem 23. und 29.7.2006, insgesamt völlig wertlos waren. Hinzu käme die Entwertung der Reise insgesamt in ihrem Gesamtzuschnitt und Gesamtcharakter. Der Kläger ist daher der Ansicht, dass mindestens eine Reisepreisminderung in Höhe von 7/18 vorzunehmen sei. Unter Abrechnung der erfolgten Teilzahlung in Höhe von 2.256,- EUR müsse die Beklagte noch 8.469,56 EUR zahlen. (…) Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Zeit, die das Schiff im Packeis eingeschlossen war, nicht als „völlig wertlos“ angesehen werden könne, da der Kläger neben der Inanspruchnahme von Unterkunft, Verpflegung und Serviceangeboten an Bord der K. auch an einem Hubschrauberausflug mit Landungen auf einer Eisscholle teilgenommen hat. Weiter ist die Beklagte der Ansicht, dass eventuelle Einflüsse des schlechten Wetters nicht in die Veranstalterhaftung fallen, sondern zum hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden gehören.
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