Seebeförderungsrecht | Kreuzfahrt | verkürzter Landgang | Minderung | verspäteter Landgang Expeditions-Kreuzfahrt | entfallenes Cruising |
BGB §§ 651c Abs.1, 651d Abs.1 Satz 2, 638 Abs. 4
Leitsätze 1. Die zu ermittelnde Höhe des Prozentsatzes einer Minderung des Reisepreises wegen Reisemängeln auf einer Kreuzfahrt richtet sich nach Art und Intensität des jeweiligen Reisemangels. Sie ist für einen verspäteten Landgang mit 30%, für einen verkürzten Landgang mit 40% und für ein entfallenes Cruising nebst Landgang mit 50% des Tages-Reisepreises gerechtfertigt.
2. Bei einer Kreuzfahrt ist eine Minderung auf Grundlage des Tages-Reisepreises vorzunehmen und nicht auf Grundlage des Gesamtpreises.
LG Bonn, Urt. v. 26.08.2008 Bestellnr.: 651c0808261
Sachverhalt I. Das Amtsgericht hat der in erster Instanz auf Zahlung von insgesamt 1.314,- EUR gerichteten Klage unter deren Zurückweisung im Übrigen in Höhe von 402,33 EUR stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises in Höhe von 402,33 EUR, der sich aus 71,- EUR für den verspäteten Landgang in Nük (entspricht 15% des Tages-Reisepreises), aus 189,33 EUR für den verkürzten Landgang in Island (40%) und 142,- EUR (30%) für die nicht angefahrenen Westmänner- Inseln und den ausgefallenen Landgang in Heimaey zusammensetze, wobei sich das Amtsgericht nicht zur Berechnung des Minderungsbetrages verhält.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie begehrt eine darüber hinausgehende Minderung des Reisepreises in Höhe von weiteren 911,76 EUR. Die Minderungskriterien des Amtsgerichts seien nicht nachvollziehbar. Vorliegend sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine bloße Kreuzfahrt, sondern um eine „Expeditions-Kreuzfahrt“ gehandelt habe, bei der die Landausflüge im Vordergrund gestanden haben und die als komplettes Erlebnisprogramm gebucht worden sei. Die mangelhaften Landausflüge hätten daher nicht nur einen verlorenen Reisetag dargestellt, sondern die Reise insgesamt überschattet. Insoweit sei das Entgelt für die gesamte Reisezeit zu mindern. (…)
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