Katalogangaben | Sichtbehinderungen auf einem Kreuzfahrtschiff | Freier Blick über die Bordwand |Reisekatalog | Hinweispflicht auf Sichtbehinderungen | Minderung |
BGB §§651d Abs.1, S.1, 638 Abs. 4; 651c Abs. 1
Leitsätze 1. Für die Auswahl einer bestimmten Kabine ist die bildliche Darstellung im Katalog nicht unerheblich. Wenn die dem Reisenden zugewiesene Kabine von der im Reisekatalog der Beklagten abgebildeten Kabine abweicht steht ihm für diesen Mangel eine Minderung von 5% des Reisepreises zu.
2. Das Gefühl von Weite und Freiheit ist ein wesentlicher Gesichtspunkt für den Antritt einer Kreuzfahrt.
AG Rostock, Urt. v. 12.09.2008 Bestellnr.: 651d0809121
Sachverhalt Die dem Reisenden zugewiesene Kabine wich von der im Katalog abgebildeten Kabine ab. Die Abbildung im Reiseprospekt, nach dem die Kläger die Reise gebucht haben, vermittelt den Eindruck von Weite und Großzügigkeit. Dieser Eindruck entsteht insbesondere dadurch, dass über die großzügige Zimmerverglasung und die anschließend verglaste Balkonbrüstung ein freier Blick auf das Wasser und in die Ferne dargeboten wird. Der Eindruck von Weite und Großzügigkeit bestand tatsächlich nicht, weil anstelle der verglasten Balkonbrüstung der Balkon von einer Stahlwand abgeschlossen wurde. Ein freier Blick über die Bordwand hinaus aus dem Zimmer oder bei sitzendem Aufenthalt auf den Balkon war aufgrund der Höhe der Balkonbrüstung nicht möglich. Ein freier Blick auf das Wasser war nur dann möglich, wenn die Kläger sich stehend auf dem Balkon aufhielten. Ein gemütlicher Aufenthalt im Sitzen auf dem Balkon oder im Zimmer mit gleichzeitiger Aussicht war nicht möglich…
Die Kläger haben das Schiff erstmals über ein halbes Jahr nach der Buchung am Tag der Taufe am 21.04.2007 gesehen. Unmittelbar im Anschluss an diese Feststellungen haben die Kläger mehrfach versucht, eine Kabine mit einer gläsernen Balkonbrüstung zu erhalten. Auch bei Antritt der Reise haben die Kläger die Stahlbrüstung gegenüber der Beklagten moniert und den Mangel am 30.7.2007 gegenüber der Beklagten angezeigt. Eine Abhilfe wurde seitens der Beklagten nicht geschaffen und war zum Zeitpunkt des Antritts der Reise dann auch nicht mehr möglich, da alle Kabinen ausgebucht waren…
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