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Urteile zu Pauschalreisen:
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Urteil AG München 17.03.2008 Schiffslärm

K E I N   R E I S E M A N G E L 

Kreuzfahrt | Lärm | Schiffslärm| Reisemängel |

BGB 651d

Leitsatz
Ein Schiffsreisender muss die auf einem Kreuzfahrtschiff typischen Geräusche hinnehmen, auch bei erheblicher Lautstärke

AG München, Urt. v. 17.03.2008 -
Bestellnr.: 651d0803171

Sachverhalt
Ein Ehepaar buchte für den März 2007 bei einem Kreuzfahrtunternehmen eine Kreuzfahrt im Mittelmeer zum Preis von insgesamt 2280 Euro. Vereinbart war die Unterbringung in einer 2-Bett-Kabine außen mit Balkon der Kategorie 6/7. Während der Kreuzfahrt wurde das Ehepaar in einer Kabine der Kategorie 7 am Heck des Schiffes untergebracht. Nach der Reise beschwerte sich das Ehepaar, dass es in ihrer Kabine unerträglich laut gewesen sei. Aus dem Maschinenraum des Schiffes seien während der Fahrt sehr laute Geräusche und starke Vibrationen in ihre Kabine gedrungen. Es habe mehr Lärm als in anderen Kabinen der gleichen Kategorie geherrscht. Auch der gebuchte Balkon habe wegen des Lärms und des dort vorhandenen Wassernebels, der infolge der am Heck des Schiffes besonders starken Schiffsschwankungen entstanden sei, nicht benutzt werden können. Diesel- und Küchengerüche seien in ihre Kabine gezogen. Sie verlangten daher eine Minderung von 40 Prozent und forderten 912 Euro von dem Kreuzfahrtunternehmen. Dieses weigerte sich zu zahlen. Die von den Klägern geschilderten Umstände seien allenfalls hinzunehmende Unannehmlichkeiten.

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