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Reisemängel bei Spezialreisen
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U R T E I L E Z U R E I S E M Ä N G E L N B E I S P E Z I A L R E I S E N
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Hier können Sie die Leitsätze der Urteile zu Reisemängeln bei Spezialreisen einsehen. Gegen Kostenersatz erhalten Sie vollständige Urteilstexte.
Die EuGH und BGH-Urteile oder den Link zu den Urteilen stellen wir kostenlos zur Verfügung.
Nach dem Anklicken eines Urteils wird der Leitsatz angezeigt. Soweit vorhanden können Sie den Sachverhalt einsehen. Die Entscheidungsgründe erhalten Sie per E-Mail nach der Bestellung gegen Kostenersatz.
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E I N Z E L T H E M E N
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Z U R S T I C H W O R T - S U C H E - B U C H S T A B E N A N K L I C K E N
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B Ü C H E R H I E R D I R E K T B E S T E L L E N
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L E I T S Ä T Z E Z U S P E Z I A L R E I S E N
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Urteil AG Offenbach 21.12.2007 schwere Erkrankung 1. Ein Schiffsarzt ist kein Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters aus dem Reisevertrag. 2. Der Reiseveranstalter haftet für die sorgfältige Auswahl des eingesetzten Schiffsarztes. 3. Ein Reiseveranstalter haftet nicht, wenn das Schiff wegen schwerer Erkrankung eines Passagiers zum letzten Hafen zurückfahren muss und dadurch aus Zeitgründen die Stadtbesichtigung im nächsten Hafen ausfällt.
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Urteil OLG Köln 03.09.2007 Gastschulniveau 1. Wird im Rahmen eines Gastschulvertrages der Besuch einer „High School“ versprochen, kann der Reisende einen Unterricht erwarten, der einem entsprechenden Anforderungsprofil entspricht. Die Klassifizierung, die sich die Schule selbst gibt, ist unbeachtlich. 2. Wird für einen Gastschulaufenthalt ein Ort ausgewählt, bei dem die Gefahr mit einer Malaria-Infektion besteht, liegt ein Reisemangel vor
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Urteil OLG Frankfurt 23.08.2007 Gruppenreise 1. Auf einen „Vertrag über die Beförderung von Gruppenpassagieren” (Gruppenbeförderungsvertrag) finden bei Geltung deutschen Rechts die §§ 631 ff. BGB Anwendung. 2. Die Regelungen des Montrealer Übereinkommens sind nur im Verhältnis von Fluggästen zum Luftfrachtführer, nicht im Verhältnis zwischen Luftfrachtführer und Reiseveranstalter anwendbar. 3. Eine Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen, die eine Haftung des Luftfrachtführers für „indirekte” Schäden ausschließt, ist unklar und stellt eine unangemessene Benachteiligung des Reiseveranstalters dar.
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Urteil LG Frankfurt 02.11.2006 Ankunftsverspätung 1. Von einer Kündigungserklärung ist dann auszugehen, wenn der Reisende deutlich macht, aufgrund erheblicher Mängel die Reise vorzeitig abbrechen zu wollen. Insbesondere kann eine Kündigung in einem schlüssigen Verhalten, wie z.B. einer Rückreise am Ankunftstag, gesehen werden. 2. Es stellt keinen erheblichen Reisemangel dar, wenn ein Reisender wegen Verspätung des Zubringer-Fluges das Kreuzfahrtschiff verpasst und erst einen Tag später in einem anderen Hafen zusteigen kann.
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Urteil AG Frankfurt 14.07.2006 Campmobil Im Rahmen eines Reisevertrags, der die Gestellung eines Wohnmobils zum Gegenstand hatte, muss der Reiseveranstalter ein funktionsfähiges Wohnmobil zur Verfügung stellen.
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Urteil LG Frankfurt 21.07.2006 Gruppenreise 1. Auf einen Gruppenbeförderungsvertrag finden bei Geltung deutschen Rechts die §§ 631 ff. BGB Anwendung. 2. Die Regelungen des Montrealer Übereinkommens sind nur im Verhältnis von Fluggästen zum Luftfrachtführer, nicht im Verhältnis zwischen Luftfrachtführer und Reiseveranstalter anwendbar.
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Urteil AG Erkelenz 27.01.2004 Verzögerte Abfahrt 1. Wird eine Kreuzfahrt durch verspätes Auslaufen um zwei Tage verkürzt und können in Folge der Verkürzung der Kreuzfahrt drei geplante Landaufenthalte nicht stattfinden, so ist die Tauglichkeit der Reise erheblich gemindert und eine Minderung des Tagesreisepreises in Höhe von 80% gerechtfertigt. 2. Es ist für das Vorliegen eines Mangels unerheblich, ob den Reiseveranstalter ein Verschulden trifft oder nicht, denn für die vertragsgemäße Beschaffenheit der Reise hat er auch ohne Verschulden einzustehen. 3. Ist der Reiseveranstalter nicht in der Lage, Abhilfe zu schaffen und ist dieser Umstand von Anfang an offensichtlich bekannt, so bedarf es keiner Mängelanzeige und keines Abhilfeverlangens durch den Reisenden. Eine entsprechende Forderung wäre reine Förmelei.
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Urteil LG Hannover 11.12.2002 Reiseroute Wird bei einer Kreuzfahrt unmittelbar nach dem 11. September 2001 die Route geändert und die Häfen in Ägypten und Oman nicht angelaufen, kann der Reisepreis nicht gemindert werden.
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Urteil AG Hamburg 27.02.2002 Toilette Wird für ein Ferienhaus in der Katalogbeschreibung das Vorhandensein einer „Toilette“ angegeben, kann ein Reisender keine Toilette mit Wasserspülung erwarten. Das gilt auch, wenn die Ausstattung des Hauses ansonsten modernsten Vorstellungen (Waschmaschine, Geschirrspülmaschine, Dusche etc.) entspricht.
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Urteil AG Hamburg 30.03.2004 Schlafmöglichkeit 1. Erfolgt die Ankunft am Ferienort planmäßig nachts um 1:45 Uhr und ist eine Weiterreise per Bus am nächsten Morgen um 6:00 Uhr vorgesehen, so muss der Reiseveranstalter für eine Schlafmöglichkeit und für Frühstück sorgen. 2. Wegen diesem nicht unerheblicher Mangel hält das Gericht eine Minderung von 50 % des Tagespreises für angemessen.
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Urteil AG München 17.02.2004 Irak Krieg 1. Die Gefährdung, die zur Kündigung der Reise berechtigt, ist eine Gefährdung, die durch die Reise entsteht und sich von der allgemeinen Terrorgefahr unterscheidet. 2. Eine Mittelmeer-Kreuzfahrt mit Landgängen in Italien konnte am 25.03.2003 nicht wegen höherer Gewalt im Hinblick auf den Irak-Krieg gekündigt werden. Aus der Anwesenheit amerikanischer Kriegsschiffe mit der entsprechenden Verteidigungsausrüstung im Mittelmeer ergibt sich keine erhöhte Terrorgefahr, die zu einer Gefährdung eines in gewisser Entfernung befindlichen Kreuzfahrtschiffes führen könnte.
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Urteil LG Bremen 05.06.2003 SturmVerletzungen Seegang und die damit zusammenhängenden rollende und schlingernde Bewegungen eines Schiffes gehören zu den immanenten Bestandteilen einer Kreuzfahrt auf die sich die Teilnehmer einer Seereise bei stürmischem Wetter und die damit verbundene Gefahr von Stürzen einstellen müssen. Der Veranstalter einer Kreuzfahrt haftet nicht für die durch einen Sturm bedingten Verletzungen, mit denen sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht hat.
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Urteil LG Frankfurt 25.07.2002 Reiseleitung 1. Fehlt eine zugesagte deutschsprachige Reiseleitung bei einer Kreuzfahrt, berechtigt das zu einer Minderung von 5 % des Reisepreises. 2. Wegen der Verspätung des Rückflugs von 50 Stunden stehen dem Reisenden eine Minderung in Höhe von 5 % pro Verzögerungsstunde in ständiger Rechtsprechung für angemessen. Pro vor Ort verbrachtem Tag ist lediglich eine Minderung des Tagesreisepreises von 100 % möglich ist, da die Minderung ihrem Charakter nach lediglich dazu führen kann, dass der Preis bis auf Null gemindert wird, aber keine darüber hinausgehenden Ansprüche schaffen kann. 3. Schadensersatzansprüche wegen der entgangenen Meilengutschrift sind nicht begründet, wenn der Reiseveranstalter die vertragliche Verpflichtung nicht übernommen hat, den Reisenden ausschließlich mit einer bestimmten Fluggesellschaft zu befördern.
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Datum der letzten Änderung
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Urteil AG Rostock 12.09.2008 Katalogangaben
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