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Urteile zu Pauschalreisen:
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Gastschulaufenthalt

U R T E I L E   Z U M   G A S T S C H U L A U F E N T H A L T 

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Im Sommer 2001 unterwarf der Gesetzgeber durch das Zweiten Reiserechtsänderungsgesetz unter anderemden neuen § 651 l, der die so genannten
„Gastschulaufenthalte“ dem deutschen Pauschalreiserecht.

Die gesetzliche Neuregelung berücksichtigt einige der Besonderheiten des klassischen Schülkeraustauschs. Diese gelten über § 651 l BGB hinaus teilweise auch für ähnliche Aufenthalte, die unter §§ 651 a ff. BGB fallen , nämlich Sprachreisen, Home-Stay-Aufenthalte und Au-pair-Aufenthalte.

Da der Europäische Gerichtshof es abgelehnt hat, die Unterbringung in einer Gastfamilie, „in der der Schüler wie ein Mitglied dieser Familie behandelt wird
und deren Kindern gleichgestellt ist“, unter "Reiseleistung" zu sumsumieren (5 EuGH, Urt. v. 11. 2. 1999, Rs. C-237/97 , Rdnr. 27 f. ) , auch die Auswahl von Schule und Gastfamilie keine „andere touristische Dienstleistung“ sei, hat der Gesetzgeber besondere Regeln in § 651 l BGB aufgestellt.,

Zudem hat der Gesetzgeber in § 7 der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoVO) ausdrücklich für Verträge über Gastschulaufenthalte gem. § 651 l BGB festgelegt, daß der Reiseveranstalter über § 6 InfoVO folgende Informationen zu erteilen hat:
1. Namen und Anschrift der unterbringenden Gastfamilie, einschließlich von Veränderungen
2. Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann, einschließlich von Veränderungen und
3. bei Abhilfeverlangen die vom Reiseveranstalter ergriffenen Maßnahmen.

§ 6 InfoVO fordert von Reiseveranstalter eine Reisebetätigung (Reisevertrag) mit den Mindestangaben über

4. den oder die Bestimmungsorte sowie die einzelnen Zeiträume und deren Termine
5. voraussichtliche Zeit und Ort der Abreise und Rückkehr
6. Besuche, Ausflüge und sonstige im Reisepreis inbegriffene Leistungen
7. Hinweise auf etwa vorbehaltene Preisänderungen sowie deren Bestimmungsfaktoren und auf nicht im Reisepreis enthaltene Abgaben
8. vereinbarte Sonderwünsche der Schüler
9. Namen und ladungsfähige Anschrift des Reiseveranstalters
10. über die Verpflichtung der Schüler, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrags dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird
11. über die nach § 651g des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzuhaltenden Fristen, unter namentlicher Angabe der Stelle, gegenüber der Ansprüche geltend zu machen sind
12. über den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit unter Angabe von Namen und Anschrift des Versicherers.
13. über zugrunde gelegte Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der Reiseveranstalter kann seine Verpflichtungen auch durch Übergabe eines Prospekte mit allen Angaben erfüllen.
14. In jedem Fall hat die Reisebestätigung den Reisepreis und die Zahlungsmodalitäten anzugeben.

Diese Anforderungen zu erfüllen, wird in vielen Fällen die lediglich pädagogisch qualifizierten Lehrkränfte überfordern. Hier ist dann die Zivilcourage und der Einsatz von Eltern gefordert, um die Kinder vor mangelhaften Reisevorbereitungen zu schützen. Der Gesetzgeber hat freilich mit der Regelung in § 11 InfoVO kapituliert:

§ 11 Gelegenheitsreiseveranstalter
"Die §§ 4 bis 8 gelten nicht für Reiseveranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit Pauschalreisen veranstalten."

Heute gehört es zwar praktisch schon zum guten Ton eines Gymnasiums, Gastschulaufenthalte mit Partnerschulen im Ausland zu organisieren. Über die Risiken einer Abenteuerreise erfährt man dort freilich nichts.

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Rechtsprechung zu § 6 InfoVO
- BGH, 12.06.2007 - X ZR 87/06 Ausschlußfrist

- BGH, 25.07.2006 - X ZR 182/05: Der Reiseveranstalter ist nicht zum Hinweis auf eine Reiseabbruchversicherung verpflichtet.

- LG Köln 02.03.2004 Kündigung


L E I T S Ä T Z E 

Urteil OLG Köln 03.09.2007 Gastschulniveau 1. Wird im Rahmen eines Gastschulvertrages der Besuch einer „High School“ versprochen, kann der Reisende einen Unterricht erwarten, der einem entsprechenden Anforderungsprofil entspricht. Die Klassifizierung, die sich die Schule selbst gibt, ist unbeachtlich. 2. Wird für einen Gastschulaufenthalt ein Ort ausgewählt, bei dem die Gefahr mit einer Malaria-Infektion besteht, liegt ein Reisemangel vor

   

Urteil LG Köln 02.03.2004 Kündigung 1. Nach Antritt der Reise zum Gastschulaufenthalt ist ein Rücktritt auch dann ausgeschlossen, wenn die ARB für einen Rücktritt zu diesem Zeitpunkt eine Rücktrittspauschale vorsehen, aber eine Kündigung des Vertrags ist zulässig.

   



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