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Urteile zu Pauschalreisen:
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Reiseleitung

U R T E I L E   Z U R   R E I S E L E I T U N G 

Hier können Sie die Leitsätze der Urteile zur Reiseleitung auf Pauschalreisen einsehen. Gegen Kostenersatz erhalten Sie vollständige Urteilstexte.

Die EuGH und BGH-Urteile oder den Link zu den Urteilen stellen wir kostenlos zur Verfügung.

Nach dem Anklicken eines Urteils wird der Leitsatz angezeigt. Soweit vorhanden können Sie den Sachverhalt einsehen.
Die Entscheidungsgründe erhalten Sie per E-Mail nach der Bestellung.


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Reiseleiter© Christopher Hall - Fotolia


Z U R   S T I C H W O R T - S U C H E   -   B U C H S T A B E N   A N K L I C K E N 



F E H L E N / E R R E I C H B A R K E I T 

- LG Frankfurt 15.08.2008 Musiklärm
- LG Frankfurt 26.07.2007 Anforderungsschreiben
- AG Bad Homburg 07.11.2003 Mängelprotokoll


B E T R E U U N G 

- AG Bad Homburg 25.03.2004 Brunnenunfall


N I C H T   D E U T S C H S P R A C H I G 


L E I T S Ä T Z E   Z U R   R E I S E L E I T U N G 

Urteil LG Frankfurt 15.08.2008 Musiklärm 1. Lärm der von einem öffentlichen Platz geht, schließt einen Minderungsanspruch nicht aus. Vielmehr ist der Minderungsanspruch verschuldensunabhängig. 2. Massiver Lärm von morgens 8:00 Uhr bis nachts 24:00 Uhr in Form einer Musikbeschallung von bis zu 140 Dezibel rechtfertigt eine Minderung des Gesamtreisepreises um 50 Prozent. 3. Der Reisende trägt die Beweislast dafür, dass er ohne Verschulden an der rechtzeitigen Abgabe der Mängelanzeige gehindert war. 4. Für die Tatsache der Erreichbarkeit der Reiseleitung ist der Reiseveranstalter beweisbelastet.

   

UrteiLG Frankfurt 26.07.2007 Anforderungsschreiben Ein Schreiben, das einem Reiseleiter am Urlaubsort ohne Aufforderung zur Weiterleitung an den Reiseveranstalter übergeben wird, kann auch dann nicht als Anmeldung von Gewährleistungsansprüchen angesehen werden, wenn es mit „Reklamation“ überschrieben ist, aber keine konkreten Forderungen erhoben werden.

   

Urteil AG Duisburg 15.06.2004 Mängelanzeige 1. Zwar trägt der Reiseveranstalter gemäß § 651 d Abs. 2 BGB die Beweislast für das Unterbleiben einer Mängelanzeige. Den Reisenden trifft jedoch eine Behauptungslast, zu Zeit, Ort und Umständen der Mängelanzeige näher vorzutragen. Es ist nicht erforderlich, „punktgenau“ vorzutragen, zu welcher Uhrzeit gerügt wurde, aber an welchem Tag der Reise welche Mängel angezeigt wurden. 2. Ebenso trifft den Reisenden die Behauptungslast für die Nichterreichbarkeit der örtlichen Reiseleitung, was die Mängelanzeige entbehrlich machen würde. 3. Auf die Bereitschaft, eine schriftliche Mängelanzeige gegenzuzeichnen, kommt es nicht an. Eine bestimmte Form der Mängelanzeige ist nicht erforderlich.

   


B Ü C H E R   H I E R   D I R E K T   B E S T E L L E N 

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