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Urteil BGH 05.12.2006 Gepäckbeschädigung Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen, Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.
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