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Urteile zu Pauschalreisen:
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Urteil OLG Düsseldorf 08.11.2007 tödlicher Unfall

T Ö D L I C H E R   U N F A L L   B E I   U N Z U R E I C H E N D E R   S I C H E R H E I T 

KREUZFAHRT | Verkehrssicherungspflicht | Schadenersatz | Seereise | Reisemangel| deliktische Ansprüche | tödlicher Unfall

Art. 40 Abs. 2 EGBGB § 651 f BGB, § 651 g Abs. 2 BGB a.F. § 529 ZPO, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB


Leitsatz
1. Ein Reiseveranstalter muß an die Eltern des bei einer Urlaubsreise tödlich verunglückten Kinds keinen Schadensersatz zahlen, wenn dem Reiseveranstalter die Versäumnisse der ausländischen Reederei und ihrer Bediensteter deliktsrechtlich nicht zugerechnet werden können.

2. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein gewissenhafter Veranstalter für ausreichend halten darf, um die Reisenden vor Schaden zu bewahren.

3. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst nicht nur die sorgfältige Auswahl der Leistungsträger, sondern auch deren Überwachung. Im Ausland gehört dazu, dass der Reiseveranstalter sich nicht nur auf das Vorliegen einer behördlichen Genehmigung verlassen darf, sondern selbst prüfen muss, dass von den angebotenen Einrichtungen keine Gefahren für die Gäste ausgehen

OLG Düsseldorf Urt. v. 08.11.2007


B E S T E L L E N   U N D     D O W N L O A D E N 

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