INFORMATIONSPFLICHTEN|Wettbewerbsrecht | Reisekatalog | Reisepreis | Flughafenzuschlag | Flughafenabschlag | Endpreis | Flughafengebühren
BGB-InfoV § 4 Abs. 1; UWG §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 bis 4, 4 Nr. 11; PAngV § 1,6
Leitsätze 1. Es verstößt weder gegen § 1 Abs. 1, 6 PAngV noch gegen § 4 Abs. 1 BGB-InfoV, wenn in einem Reisekatalog für eine bestimmte, ausschließlich über ein Reisebüro zu buchende Reise vorgegeben ist, dass zu dem bestimmt genannten Grundpreis der Reise noch ein Flughafenzu- bzw. -abschlag in Höhe von jeweils höchstens 50,- EUR treten kann, dessen genaue Höhe vom Verbraucher im Reisebüro zu erfragen ist. Bei den Flughafenzu- und -abschlägen handelt es sich um vom Verbraucher zu tragende Preiselemente, deren genaue Höhe zum Zeitpunkt der Erstellung des Reisekataloges noch nicht feststeht.
2. Es ist nicht wettbewerbswidrig, dass der Reisende den konkreten Reiseendpreis erst im Reisebüro erfährt, denn es beeinträchtigt den Verbraucher nicht in seiner Entschlussfreiheit. Denn darauf, dass sich der im Katalog angegebene Reisepreis bei der Buchung im Reisebüro ggf. noch geringfügig erhöhen kann, ist er aufgrund des entsprechenden Hinweises im Reiseprospekt vorbereitet.
OLG Celle, Urt. v. 24.01.2008 (n.rkr. Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH Az. I ZR 23/08).
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