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Urteil OLG Celle 22.04.2004 Strandentfernung
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V E R T A N E U R L A U B S Z E I T
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UNTERKUNFT | INFRASTRUKTUR | Minderung | Strandentfernung | Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit | Reisevertrag | Baustelle | Cluburlaub
BGB §§ 651 f Abs. 2
Leitsätze 1. Ein Mangel der Reiseleistung liegt nicht allein darin, dass eine Ferienanlage als „Beach Club“ bezeichnet und angeboten wird, tatsächlich auch das Haupthaus nur 100 m Luftlinie vom Strand entfernt liegt, der Fußweg zum Strand aber 700 m beträgt. Die Bezeichnung der Anlage tritt jedenfalls dann zurück, wenn der Katalog zutreffende Entfernungsangaben enthält, die auf die Notwendigkeit von vielerlei Fußwegen hinweisen.
2. Das Erfordernis einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise, das Voraussetzung eines Anspruchs auf Ersatz für vertane Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB ist, ist zwar regelmäßig, aber nicht stets dann zu verneinen, wenn wegen Mängeln des Urlaubes eine Minderungsquote von 50% nicht erreicht wird. In diesem Fall ist ein Vortrag der Reisenden erforderlich, wie schwer sie von den Mängeln beeinträchtigt worden sind, d.h. tagesgenaue Aufzeichnungen des tatsächlich gehabten Urlaubs von dem Geschuldeten und Angabe, inwieweit die durch die mangelhaften Gegebenheiten vor Ort von den Reisenden ursprünglich geplante Feriengestaltung nicht durchgeführt werden konnte.
OLG Celle, Urt. v. 22.04.2004
zum Sachverhalt [31 KB]
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U R H E B E R R E C H T
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© Reiserechts-Register 2008 - Urteile zu Pauschalreisen, zur Mängelrüge, zu den Informationspflichten, zur Buchung, zum Flug, zur Bahnbeförderung, zur Busbeförderung, zur Schiffbeförderung, zum Reisegepäck, zur Unterkunft, zum Lärm
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