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Beschluss OLG Celle 03.08.2004 Anmeldefrist
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A N S P R U C H S A N M E L D E F R I S T
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MÄNGELRÜGE | ZEITPUNKT | Reisevertrag | Frist zur Anmeldung von Ansprüchen | Reisevertrag | Wirbelbruch |
BGB §§651 g Abs. 1, 242; ZPO § 531 Abs. 2
Leitsätze 1. Für die Wahrung der einmonatige Anspruchsanmeldungsfrist des § 651 g Abs. 1 BGB reicht nicht die Behauptung der Reisenden aus, sie habe die Ansprüche beim buchenden Reisebüros, geltend gemacht. Nötig ist in diesem Fall eine differenzierte Darstellung, aus der deutlich wird, wann und wo die Reisende eine Anspruchsanmeldung vorgenommen hat.
2. Die Kenntnis des Reisebüros von einem Unfall des Reisenden und seinen Folgen allein reicht für die Anspruchsanmeldung nicht aus. Zwar können Ansprüche grundsätzlich auch beim Reisebüro wirksam und fristwahrend angemeldet werden (vgl. BGHZ 102, 80 ff,), dafür ist erforderlich, daß die Anmeldung zum Reiseveranstalter dringt.
OLG Celle, Beschl. v. 03.08.2004
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Bestellnummer:: 651g040803
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U R H E B E R R E C H T
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© Reiserechts-Register 2008 - Urteile zu Pauschalreisen, zur Mängelrüge, zu den Informationspflichten, zur Buchung, zum Flug, zur Bahnbeförderung, zur Busbeförderung, zur Schiffbeförderung, zum Reisegepäck, zur Unterkunft, zum Lärm
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