Anspruchsanmeldung | Fristversäumnis | Verschulden |Hinweispflicht gemäß BGB-InfoV | Föhn |Telefon| Satelliten-TV | Nachweis des Zugangs der Anspruchsanmeldung|
BGB § 651g
Leitsätze 1. Die Nachfrage der Prozessbevollmächtigten und die erneute Zusendung des ersten Anspruchsschreibens etwa vier Monate später kann nicht mehr als unverschuldete Fristversäumung angesehen werden, wenn die Anspruchsanmeldung durch einen Rechtsanwalt innerhalb der gesetzlichen Frist gefertigt wird, aber dem Reiseveranstalter trotz behaupteter rechtzeitiger Absendung nicht zugeht.
2. Den Klägern ist bei der einfachen Zusendung des Anspruchsschreibens zwar eine Frist zuzubilligen, in der sie ihre Ansprüche erneut anmelden können, ohne dass ihnen ein Verschulden zulasten gelegt werden kann. Diese Frist beträgt aber jedenfalls nicht mehr als 3 Monate nach der ersten Anspruchsstellung.
AG Köln, Urt. v. 18.11.2008 Bestellnr.: 651g0811181
Sachverhalt Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Minderungsansprüche aus einem Reisevertrag. Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Reise von Berlin über Frankfurt nach Venezuela für die Zeit vom 19.9.2007 bis zum 3.10.2007 zu einem Gesamtpreis von 2.656,- EUR. Die Kläger flogen am 19.9. 2007 planmäßig von Berlin nach Frankfurt a.M. und landeten dort kurz vor Mittag. Der Anschlussflug in Frankfurt a.M. war auf 13:40 Uhr angesetzt. Als die Kläger in Frankfurt ankamen, war der Flug laut Anzeigetafel für 14:30 Uhr erwartet. Daraufhin begaben sich die Kläger in ein Restaurant und kamen erst gegen 13:40 Uhr zu dem angegebenen Gate. Sie stellten sodann fest, dass das Flugzeug des Anschlussfluges sich bereits auf dem Rollfeld befand, so dass die Kläger nicht mehr befördert wurden Zwei Tage später traten die Kläger ihre Reise von Frankfurt a.M. nach Venezuela an. Als die Kläger am 21.9.2007 in dem gebuchten Hotel ankamen, mussten sie feststellen, dass weder Föhn, noch Telefon oder Satelliten-TV vorhanden waren, obwohl dies laut Katalog der Fall sein sollte. Die Kläger zeigten dies mündlich bei der örtlichen Reiseleitung an. Am 26.9. wurde ein Föhn zur Verfügung gestellt. Nach Reiseende wurden mit Anspruchsschreiben vom 8.10.2007, welches am nächsten Tag in den Postlauf gelangte, die Mängel gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Dieses Schreiben ging der Beklagten nicht zu. Mit Telefax vom 1.2.2008 mahnte der Prozessbevollmächtigte der Kläger - bezugnehmend auf das Anspruchsschreiben vom 8.10.2007 - an, dass bisher keinerlei Reaktion der Beklagten erfolgte. Mit Schreiben vom 8.2.2008 setzte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Kläger davon in Kenntnis, dass das Anspruchsschreiben nicht zugegangen war. Daraufhin wurde am gleichen Tag das Anspruchsschreiben der Beklagten per Fax zugeleitet.
Die Kläger behaupten, das Hotel sei anstelle von 20 m. 300 m. vom Strand entfernt gewesen. Sie sind der Ansicht, dass sie neben Aufwendungen, die in Frankfurt a.M. entstanden sind, einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises und Ersatz für zwei nicht stattgefundene Urlaubstage haben. Sie sind weiter der Ansicht, die Frist gemäß § 651g Abs. 1 BGB habe nicht zu laufen begonnen, da die Beklagte nicht wirksam auf den Fristbeginn hingewiesen habe. Zumindest liege kein Verschulden auf ihrer Seite vor, da sie unmittelbar nach Kenntnis des fehlenden Zugangs das Anspruchsschreiben vom 8.10.2007 unverzüglich an die Beklagte übermittelt haben. (…)
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