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Urteil LG Frankfurt 19.02.2009 Anspruchsanmeldung 1. Der Reiseveranstalter ist gehalten, die „Stelle“ für die Anspruchsanmeldung namentlich zu bezeichnen. 2. Wenn der Reiseveranstalter die Stelle, an die die Anmeldung zu richten ist, nicht ausdrücklich namentlich benennt, kann der Reisende eine Anspruchsanmeldung auch bei dem vermittelnden Reisebüro fristwahrend einreichen. 3. Die Information über die Pass- und Visumerfordernisse gehört in der Regel nicht zu der vom Reisebüro geschuldeten Auswahlberatung, sondern ist allein Pflicht des Reiseveranstalters bei den Verhandlungen über den gewählten Reisevertrag . Sofern sich der Reiseveranstalter zur Erfüllung dieser Pflicht des Reisebüros bedient, haftet er für dessen Verschulden. 4. Die Allgemeinen Reisebedingungen sind nicht der geeignete Ort, um über solche wichtigen Umstände wie die Pass- und Visumerfordernisse zu informieren. 5. Es kann von einem Reisenden erwartet werden, die Buchungsbestätigung, insbesondere wenn sie lediglich aus zwei Seiten besteht, durchzulesen, um sie auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Ein Reisender ist nämlich gehalten, die ihm übergebenen Dokumente zur Kenntnis zu nehmen, da er davon ausgehen muss, dass die schriftlichen Angaben in der Reise- bzw. Buchungsbestätigung bedeutsam sind. Dies gilt insbesondere für übersichtlich gestaltete Schriftstücke 6. Der Reisende kann sich bei widersprüchlichen schriftlichen Angaben zu einer mündlichen Äußerung gerade nicht darauf verlassen, dass die mündliche Äußerung besser ist. Jedenfalls muss er nachfragen. Der Reisende kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass er die schriftlichen Informationen nicht zur Kenntnis genommen hat, denn hierzu ist er verpflichtet.
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Urteil AG Duisburg 23.01.2004 Pflichtangaben Eine Mängelrüge ist nur dann ordnungsgemäß, wenn der Reisende dem Reiseleiter gegenüber seinen Namen und die Buchungsnummer der Reise angibt, da er ansonsten nicht feststellen kann, ob es sich um einen Kunden handelt, der bei dem Reiseveranstalter gebucht hat, den er vertritt.
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Urteil AG Bad Homburg 07.01.2003 Baulärm 1. Unterbringung für 2 Tage im falschen Hotelgebäude mit Baulärm berechtigt zur Minderung von 20 Prozent des anteiligen Reisepreises, zuzüglich eines halben Reisetages für den Umzug. 2. Eintöniges Essen (täglich nur eine Sorte Fleisch und Spaghetti) berechtigt zu einer Minderung von 10 % berechtigen. 2. Soweit weitere Mängel nicht vor Ort bei der Reiseleitung gerügt wurden, sind die Ansprüche verwirkt. 2. Zur Substantiierung eines Mangels sind Angaben über seine Art, Intensität, Häufigkeit, Dauer sowie Auswirkungen auf die einzelnen Reisenden erforderlich.
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