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Urteile zu Pauschalreisen:
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Urteil LG Frankfurt 19.02.2009 Anspruchsanmeldung

S T E L L E   D E R   A N S P R U C H S A N M E L D U N G 

Anspruchanmeldung | Allgemeinen Reisebedingungen | Information über Einreisebestimmungen | Reisebüro |

BGB §§ 651e Abs. 1, 3; 651c Abs. 1, 651d Abs. 1, 638 Abs. 3 und 4; 651f Abs. 1, 278,
BGB-InfoV §§ 4 Abs.1 Nr. 6, 5 Nr. 1

Leitsätze
1. Der Reiseveranstalter ist gehalten, die „Stelle“ für die Anspruchsanmeldung namentlich zu bezeichnen.

2. Wenn der Reiseveranstalter die Stelle, an die die Anmeldung zu richten ist, nicht ausdrücklich namentlich benennt, kann der Reisende eine Anspruchsanmeldung auch bei dem vermittelnden Reisebüro fristwahrend einreichen.

3. Die Information über die Pass- und Visumerfordernisse gehört in der Regel nicht zu der vom Reisebüro geschuldeten Auswahlberatung, sondern ist allein Pflicht des Reiseveranstalters bei den Verhandlungen über den gewählten Reisevertrag . Sofern sich der Reiseveranstalter zur Erfüllung dieser Pflicht des Reisebüros bedient, haftet er für dessen Verschulden.

4. Die Allgemeinen Reisebedingungen sind nicht der geeignete Ort, um über solche wichtigen Umstände wie die Pass- und Visumerfordernisse zu informieren.

5. Es kann von einem Reisenden erwartet werden, die Buchungsbestätigung, insbesondere wenn sie lediglich aus zwei Seiten besteht, durchzulesen, um sie auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Ein Reisender ist nämlich gehalten, die ihm übergebenen Dokumente zur Kenntnis zu nehmen, da er davon ausgehen muss, dass die schriftlichen Angaben in der Reise- bzw. Buchungsbestätigung bedeutsam sind. Dies gilt insbesondere für übersichtlich gestaltete Schriftstücke

6. Der Reisende kann sich bei widersprüchlichen schriftlichen Angaben zu einer mündlichen Äußerung gerade nicht darauf verlassen, dass die mündliche Äußerung besser ist. Jedenfalls muss er nachfragen. Der Reisende kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass er die schriftlichen Informationen nicht zur Kenntnis genommen hat, denn hierzu ist er verpflichtet.

LG Frankfurt a.M., Urt. v. 19.02.2009
AG Frankfurt a.M.
Bestellnr.: 651e0902191

Sachverhalt
Der Reisende buchte Mitte Februar 2008 über ein Reisebüro eine Reise nach Ägypten. Der Reisende verfügte über einen noch bis Ende Februar 2008 gültigen Personalausweis. Notwendig war jedoch ein Ausweis mit einer weiteren Gültigkeit von drei Monaten. Dem Reisenden wurde deshalb am Abreisetag die Mitnahme nach Ägypten verweigert.



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Urteil AG Köln 18.11.2008 Anspruchsschreiben