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Urteil OLG München 08.07. 2004 Überfall
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Ü B E R F A L L I S T A L L G E M E I N E S L E B E N S R I S I K O
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Allgemeines Lebensrisiko | Überfall | Diebstahl | Hinweispflicht auf Kriminalität | Schadensersatzanspruch | Minderungsanspruch | Schmerzensgeldanspruch | Verkehrssicherungspflicht | Opfer |
BGB §§ 651 e, 651 d; 651 f Abs. 1; 651 d Abs. 1; 847; 823 Abs. 1
Leitsätze 1. Ein Überfall zählt zum allgemeinen Lebensrisiko und zum Gefahrenbereich des Reisenden und unterfällt daher nicht der Einstandspflicht des Reiseveranstalters.
2. Eine Hinweispflicht des Reiseveranstalters auf Kriminalität am Urlaubsort besteht bei allgemein bekannter erhöhte Kriminalitätsgefahr (in Kenia) nicht.
OLG München, Urt. v. 08.07. 2004 Bestellnr.: 651e0407081
Sachverhalt Der Kläger buchte beim beklagten Reiseveranstalter eine Kenia-Reise vom 31. 5. - 12. 6. 2002. Am 4. 6. 2002 gegen 3:00 Uhr früh überfielen bewaffnete Einheimische die Hotelanlage, so auch das Zimmer des Klägers und seiner Ehefrau. Der Kläger wurde von einem der Räuber verletzt; er erlitt eine Verletzung am linken Handgelenk und am kleinen Finger der linken Hand. Der Kläger musste im Mombasa-Hospital operiert werden. Er und seine Ehefrau wurden zunächst in einem anderen Hotel untergebracht und flogen vorzeitig am 7. 6. 2002 zurück. Sie trugen die Kosten des Rückflugs, die teilweise von der Reise- Rücktrittskosten-Versicherung erstattet wurden. Der Kläger verlangt die vollständige Rückzahlung des Reisepreises sowie darüber hinaus Schadensersatz.
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Bestellnummer:: 651e0407081
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