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Urteile zu Pauschalreisen:
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Urteil AG Köln 06.03.2008 Baustelle am Strand

B E R E C H T I G T   Z U R   M I N D E R U N G 

Sandflöhe |Sandwespen | Verschmutztes Meer | Verspätete Mängelanzeige | Ersatz-Hotel | Strandverbreiterungsarbeiten | Lärm am Strand | Dieselgestank am Strand|
Reisemangel| Minderung |

BGB §§ 651c, 651d, 638, 346

Leitsätze
1. Das Auftreten von Sandflöhen und Sandwespen ist kein Reisemangel, da es sich um nicht zu verhindernde Naturerscheinungen an einem öffentlichen Strand handelt.

2. Baustelle mit Lärm und Dieselgestank am Strand berechtigen zur Minderung von 20% des Reiesepreises pro Tag.

3. Sind im Reisekatalog Strandfotos mit blauem Meerwasser abgebildet, ist es ein Reisemangel, der zu 15% Minderung des Reisepreis ab dem Tag der Mängelrüge berechtigt, wenn das Meerwasser am Hotelstrand braun und trübe ist und zwar nicht nur vorübergehend.

AG Köln, Urt. v. 06.03.2008
Bestellnr.: 651c0803061

Tatbestand
Der Kläger zu 1) buchte für sich und die Klägerin zu 2) eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik Hotel S. zu einem Preis von 2.462,- EUR für die Zeit vom 15.-29. 11.2006. Nach ihrer Ankunft im Hotel Santana zeigten die Kläger der örtlichen Reiseleitung am 18.11.2006 Mängel an; sie zogen am 20.11.2006 in das Hotel C. um – gegen Zahlung eines Aufpreises von 200,- EUR.
An dem Strand vor diesem Hotel fanden Strandverbreiterungsarbeiten statt. Dies rügten die Kläger gegenüber der Reiseleitung am 25.11.2006. Die Kläger verlangen nun Rückzahlung eines Teils des Reisepreises wegen Minderung sowie Schadensersatz. Sie behaupten, bereits nach ihrem ersten Strandbesuch hätten sie über 400 Bisse von Sandflöhen erlitten. Es sei außerdem eine große Anzahl von Sandwespen am Strand gewesen. Das Meer habe nicht eine klare blaue Farbe aufgewiesen, sondern sei bräunlich-schwarzfarbig gewesen. Der Meeresgrund sei matschig und voller Schlick gewesen. Ursache hierfür sei die Zuführung von Abwässern ins Meer durch einen nahegelegenen Fluss gewesen. Jeden Tag hätten Angestellte des Hotels große Mengen an Insektenvernichtungsmitteln in der Hotelanlage versprüht. Der Strand vor dem Hotel C. sei nicht nutzbar gewesen, da dort täglich Bauarbeiten von 8:00 bis 20:00 Uhr durchgeführt worden seien, die mit einem hohen Lärmpegel sowie Dieselgestank verbunden gewesen seien. (…) Die Beklagte beruft sich darauf, bei dem Auftreten von Sandflöhen, Feuerquallen und Sandwespen handele es sich um Naturerscheinungen, auf die sie keinen Einfluss habe. Die Arbeiten am Strand vor dem Ersatz-Hotel hätten nicht täglich und nicht durchgängig den ganzen Tag stattgefunden. Da es sich um einen sehr langen Strandabschnitt gehandelt habe, sei ausreichend Ausweichmöglichkeit vorhanden gewesen. (…)

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Baumaschinen am Strand© itsallgood - Fotolia.jpg


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Beschluss LG München I 29.08.2008 Chikungunya | Urteil OLG München 08.07. 2004 Überfall