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Urteile zu Pauschalreisen:
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Beschluss LG München I 29.08.2008 Chikungunya

C H I K U N G U N Y A - E R K R A N K U N G E N   A U F   M A U R I T I U S 

Gefahr der Chikungunya-Erkrankung | Höhere Gewalt | Unvorhersehbarkweit | Risikohaftung | Chikungunya-Gefahr auf Mauritius| erhebliche Beeinträchtigung| Informationspflichten|

BGB § 651j

Leitsätze
1. Wenn der Reisende bei Gefahr einer Chikungunya-Erkrankung keine
vertretbare und nicht übermäßig aufwändige Maßnahmen wie z.B. Mückenschutzmittel, körperbedeckende Bekleidung und Moskitonetze vornimmt, liegt kein
Fall von höherer Gewalt i.S.v. § 651j BGB vor.

2. Sind in einem Urlaubsgebiet Chikungunya-Erkrankungen
bereits vor Reiseantritt aufgetreten, sind Beeinträchtigungen
der Reise nicht unvorhersehbar.

3. Es stellt keine Informationspflichtverletzung des Reiseveranstalters dar, wen n dieser nicht über das allgemein bekannte Aujftreten der Chikungunya-Erkrankungen in einem Urlaubsgebiet informiert.

4. Eine „erhebliche“ Beeinträchtigung der Reise liegt nicht vor, wen ein Urlaubsgebiet aufgrund seines tropischen Klimas grundsätzlich eine erhöhte Anfälligkeit für Erkrankungen wie das Chikungunya-Fieber aufweist.

LG München, Beschl. v. 29.08.2008
AG München
Bestellnr.: 651B0808291

Sachverhalt
Der Reisende stornierte seine Urlaubsreise nach Mauritius und forderte die Rückerstattung der Stornokosten wegen erhöhte Anfälligkeit für Erkrankungen wie das Chikungunya-Fieber.
Der Reiseveranstalter hätte über das Auftreten dieser Krankheit nicht informiert.


Entscheidungsgründe
Vor der Hauptverhandlung erging ein Hinweis des Landgerichts, aufgrund dessen die Berufungsklage zurückgezogen wurde.
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Mängel am Urlaubsort | Urteil AG Köln 06.03.2008 Baustelle am Strand