Gefahr der Chikungunya-Erkrankung | Höhere Gewalt | Unvorhersehbarkweit | Risikohaftung | Chikungunya-Gefahr auf Mauritius| erhebliche Beeinträchtigung| Informationspflichten|
BGB § 651j
Leitsätze 1. Wenn der Reisende bei Gefahr einer Chikungunya-Erkrankung keine vertretbare und nicht übermäßig aufwändige Maßnahmen wie z.B. Mückenschutzmittel, körperbedeckende Bekleidung und Moskitonetze vornimmt, liegt kein Fall von höherer Gewalt i.S.v. § 651j BGB vor.
2. Sind in einem Urlaubsgebiet Chikungunya-Erkrankungen bereits vor Reiseantritt aufgetreten, sind Beeinträchtigungen der Reise nicht unvorhersehbar.
3. Es stellt keine Informationspflichtverletzung des Reiseveranstalters dar, wen n dieser nicht über das allgemein bekannte Aujftreten der Chikungunya-Erkrankungen in einem Urlaubsgebiet informiert.
4. Eine „erhebliche“ Beeinträchtigung der Reise liegt nicht vor, wen ein Urlaubsgebiet aufgrund seines tropischen Klimas grundsätzlich eine erhöhte Anfälligkeit für Erkrankungen wie das Chikungunya-Fieber aufweist.
LG München, Beschl. v. 29.08.2008 AG München Bestellnr.: 651B0808291
Sachverhalt Der Reisende stornierte seine Urlaubsreise nach Mauritius und forderte die Rückerstattung der Stornokosten wegen erhöhte Anfälligkeit für Erkrankungen wie das Chikungunya-Fieber. Der Reiseveranstalter hätte über das Auftreten dieser Krankheit nicht informiert.
Entscheidungsgründe Vor der Hauptverhandlung erging ein Hinweis des Landgerichts, aufgrund dessen die Berufungsklage zurückgezogen wurde. ... hier bestellen
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