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Urteil LG Köln 02.03.2004 Kündigung
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G A S T S C H U L A U F E N T H A L T S V E R T R A G
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GASTSCHULAUFENTHALT | Abgrenzung Kündigung - Rücktritt | Entschädigung | Gastschulaufenthaltsvertrag|
BGB §§ 651 l; 651 l Abs. 4, Satz 1, Satz 2; 651 i, 651 e, 651 j, 649, 305 c Abs. 2 ; AGBG § 5;
Leitsätze 1. Nach Antritt der Reise zum Gastschulaufenthalt ist ein Rücktritt auch dann ausgeschlossen, wenn die ARB für einen Rücktritt zu diesem Zeitpunkt eine Rücktrittspauschale vorsehen, aber eine Kündigung des Vertrags ist zulässig.
2. Eine anderweitige Verwertung der Reiseleistungen ist nach einer Kündigung des Gastschulaufenthaltsvertrages regelmäßig nicht möglich.
3. Trägt der Veranstalter vor, dass infolge der Kündigung lediglich anteilige Versicherungskosten und Kosten bei der Partnerorganisation eingespart wurden, besteht kein Anlass, ihm eine weitergehende Offenlegung seiner Kalkulation aufzugeben.
4. Von ersparten Personalkosten etwa durch verringerten Betreuungsaufwand am Ort oder durch Nichtteilnahme an einem Nachbereitungsseminar kann nicht ausgegangen werden.
LG Köln, Urt. v. 02.03.2004 - AG Köln Urt. v. 05.09. 2003
zum Sachverhalt [30 KB]
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Bestellnummer:: 651L0403021
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U R H E B E R R E C H T
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© Reiserechts-Register 2008 - Urteile zu Pauschalreisen, zur Mängelrüge, zu den Informationspflichten, zur Buchung, zum Flug, zur Bahnbeförderung, zur Busbeförderung, zur Schiffbeförderung, zum Reisegepäck, zur Unterkunft, zum Lärm
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