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Urteil LG Koblenz 09.08.2004 Busunfall

H A F T U N G   D E S   R E I S E V E R A N S T A L T E R S 

BUSBEFÖRDERUNG | Busunfall am Urlaubsort | Reisemangel | Schadensersatz | Allgemeines Lebensrisiko | Verrichtungsgehilfe | Verkehrssicherungspflicht | Reisevertrag | Schmerzensgeld

BGB §§ 651c Abs 1; 651 f Abs. 1; 823 Abs. 1; 253 Abs. 2 BGB n. F.; 847 Abs. 1 a.F.; 831 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze
1. Ein Mangel i.S.d. § 651 c Abs. 1 BGB liegt auch bei Nebenpflichtverletzungen vor, soweit sie aus der Sphäre des Reiseveranstalters stammen. Das ist beim Transport durch Reisebusse eines Leistungsträgers im Urlaubsgebiet zu bejahen, wenn sich der Unfall bei einem Parkmanöver des Busfahrers ereignet.

2. Es gehört jedoch nicht zu den typischen Gefahren des Straßenverkehrs und zählt nicht zum allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden, auf einem Parkplatz von einem manövrierenden Bus angefahren zu werden. Ein Verschulden des Busfahrers hat sich der Reiseveranstalter zurechnen zu lassen, da der Unfall durch einen Reisebus des von ihr beauftragten Busunternehmens verursacht wurde.

3. Der Angestellte eines Leistungsträgers (Fahrer des Busunternehmers), ist grundsätzlich mangels Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit kein Verrichtungsgehilfe des Reiseveranstalters.

4. Es besteht kein Anlass, an der Zuverlässigkeit eines Leistungsträgers und seines Personals zu zweifeln, wenn etwa dem angestellten Busfahrer erstmalig fahrlässiges Verhalten zur Last fällt. Eine Haftung aus eigenem Verschulden (§ 823 Abs. 1 BGB) auf Grund der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht scheidet insofern aus.

LG Koblenz, Urt. v, 09.08.2004

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