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Urteil LG Frankfurt 31.01.2008 Baulärm
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M I N D E R U N G B E I U N U N T E R B R O C H E N E M B A U L Ä R M
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LÄRM| BAULÄRM| Baulärm | Baustellen | Groß-Baustelle | Hinweis im Prospekt | Prospektbeschreibung | Reisemangel | Urlaubsbeeinträchtigung | Minderungsquote
BGB §§ 651c Abs. 1, 651d Abs. 1, 638 Abs. 3 und 4; § 651d Abs. 2
Leitsätze 1. Ein Reiseveranstalter kann sich nicht durch (allgemeinen) Hinweise auf mögliche Baustellen im Zielgebiet im maßgeblichen Reiseprospekt von einer Haftung für Reisemängel in Bezug auf Baustellen/Baulärm freizeichnen.
2. Ein Reiseveranstalter hat seine Prospektbeschreibung so zu gestalten, dass die für den Reiseinteressenten wichtigen Informationen an solchen Stellen im Prospekt abgedruckt sind, an denen der Reiseinteressent nach Treu und Glauben eine entsprechende Information erwarten darf.
3. Gegen diese Pflicht verstößt ein Reiseveranstalter, wenn er wichtige Informationen nicht bei dem betreffenden Objekt abdruckt, sondern sie in einem vom Haupt-Prospekt getrennten Preisteil aufnimmt. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter wenigstens verpflichtet, bei dem betreffenden Objekt drucktechnisch deutlich gestaltet und unmissverständlich auf die Seiten des Reiseprospekts hinzuweisen, auf denen sich weitere wichtige Informationen zu dem Hotel befinden.
4. Ein Reisemangel darin liegt, dass durch ein direkt gegenüber dem Hotel des Reisenden in Bau befindliche Großprojekt an dem durchgehend 24 Stunden Tag und Nacht gebaut wird und durch die Baustelle in der Nähe des Tennisplatzes des gebuchten Hotels erhebliche Beeinträchtigungen durch Baulärm ausgehen und wenn sich in der Hotelbeschreibung kein Hinweis auf mögliche Bautätigkeiten im Zielgebiet bzw. im Umfeld dieses Hotels findet.
5. Eine Beeinträchtigung einer Reise durch massiven Baulärm stellt eine der erheblichsten Urlaubsbeeinträchtigungen überhaupt darstellt. Wenn ein Reisender nämlich permanent massivem Baulärm ausgesetzt ist, treten häufig auch die übrigen ggf. mangelfreien Leistungen in den Hintergrund. Dass die Minderungsquote vorliegend nicht noch höher als 60% ausgefallen ist, ist darauf zurückzuführen, dass eine Lärmbelästigung innerhalb des Hotels, insbesondere im Zimmer des Klägers, nicht vorgelegen hat.
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 31.01.2008
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B E S T E L L E N U N D D O W N L O A D E N
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U R H E B E R R E C H T
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© Reiserechts-Register 2008 - Urteile zu Pauschalreisen, zur Mängelrüge, zu den Informationspflichten, zur Buchung, zum Flug, zur Bahnbeförderung, zur Busbeförderung, zur Schiffbeförderung, zum Reisegepäck, zur Unterkunft, zum Lärm
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