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Urteile zu Pauschalreisen:
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Urteil LG Frankfurt 28.03.2008 Ersatzhotel

S C H A D E N E R S A T Z   B E I   E R S A T Z H O T E L 

INFORMATIONSPFLICHTEN | Überbuchung | Ersatz-Hotel | Informationspflicht über wesentliche Veränderungen im Zielgebiet | Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude | Reisemangel | Reisevertrag | Prospektbeschreibung | Strandzugang | Swimmingpool-Anlage | Sportprogramm | Unterhaltungsprogramm | Animation | Shows | Diskothek | Mitternachtssnacks | Minderungsquote |

BGB §§ 651c Abs.1, 651d Abs.1, 651d Abs. 2, 638 Abs. 3 und 4, 651c Abs.1, 651e

Leitsätze
1. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden grundsätzlich ungefragt über alle für eine ordnungsgemäße Durchführung der Reise erforderlichen Umstände zu informieren. Er muss den Reisenden über alle wesentlichen Veränderungen zwischen Buchung und Reiseantritt im Zielgebiet informieren. Dazu zählt auch die Verpflichtung, frühzeitig über die Überbuchung des ursprünglich gebuchten Hotels und einer Ersatz-Unterbringung zu informieren. Diese äußerst wichtige Information ist dem Reisenden schriftlich mitzuteilen.

2. Bei der Verletzung von Informationspflichten handelt es sich um die Verletzung einer Hauptpflicht des Reiseveranstalters, welche verschuldensunabhängig Gewährleistungsansprüche in Höhe von 15% begründet.

3. Eine Mängelrüge bzgl. der abweichenden Unterbringung umfasst inzident auch die Rüge, dass man im Vorfeld der Reise nicht über diese abweichende Unterbringung infolge einer Überbuchung des ursprünglich gebuchten Hotels informiert worden ist.

4. Bei erheblich abweichender Unterbringung ohne Strandzugang, Swimmingpool-Anlage, Sportprogramm, Unterhaltungsprogramm, Animation, Shows, Diskothek, Mitternachtssnacks ist eine Minderungsquote des Reisepreise von 45% angemessen.

5. Da die Reise so erheblich beeinträchtigt war, daß sie eine Minderungsquote von 60% rechtfertigte, besteht ein Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe des hälftigen Reisepreises.

LG Frankfurt, Urt. v. 28.03.2008

Darstellung des Sachverhalts innerhalb der Entscheidungsgründe


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