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Urteile zu Pauschalreisen:
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Urteil LG Frankfurt 25.07.2002 Reiseleitung

F E H E L N D E   R E I S E L E I T U N G   A U F   K R E U Z F A H R T 

KREUZFAHRT | Minderung | Deutschsprachige Reiseleitung | Verspätung des Rückfluges | Reisevertrag | Meilengutschriften |

BGB §§ 651 c ff.

Leitsätze
1. Fehlt eine zugesagte deutschsprachige Reiseleitung bei einer Kreuzfahrt, berechtigt das zu einer Minderung von 5 % des Reisepreises.

2. Wegen der Verspätung des Rückflugs von 50 Stunden stehen dem Reisenden eine Minderung in Höhe von 5 % pro Verzögerungsstunde in ständiger Rechtsprechung für angemessen. Pro vor Ort verbrachtem Tag ist lediglich eine Minderung des Tagesreisepreises von 100 % möglich ist, da die Minderung ihrem Charakter nach lediglich dazu führen kann, dass der Preis bis auf Null gemindert wird, aber keine darüber hinausgehenden Ansprüche schaffen kann.

3. Schadensersatzansprüche wegen der entgangenen Meilengutschrift sind nicht begründet, wenn der Reiseveranstalter die vertragliche Verpflichtung nicht übernommen hat, den Reisenden ausschließlich mit einer bestimmten Fluggesellschaft zu befördern.

LG Frankfurt, Urt. v. 25.07.2002


Bestellnummer:: 651c020725

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