MÄNGELRÜGE|Reisemangel | Kenntnis des Reiseveranstalters | Mangelanzeige | Swimmingpool
BGB § 651d Abs. 2 ; §§ 651c Abs. 1, 651d Abs. 1, 638 Abs. 3 und 4
Leitsätze 1.Der Reisende kann grundsätzlich erst dann eine Minderung des Reisepreises wegen des Vorliegens von Mängeln geltend machen, wenn er zuvor den Mangel gerügt hat, denn nicht jeder Reisende fühlt sich in gleicher Weise durch das Vorliegen eines Mangels beeinträchtigt. Es kann Reisende geben, die einen Umstand, den andere als Mangel ansehen, als bloße Unannehmlichkeit bewerten.
2. Eine Mängelanzeige ist auch bei Kenntnis des Mangels durch den Reiseveranstalter Veranstalter notwendig, da das Gesetz in § 651d Abs. 2 BGB als Folge einer fehlenden Rüge den Ausschluss des Eintritts der Minderung vorsieht. Für die Entscheidung, ob Mängel bzw. nicht abhilfefähige Mängel zu rügen sind oder nicht, kommt es überhaupt nicht darauf an, ob im Reisevertragsrecht ein objektiver oder subjektiver Mangelbegriff zugrunde zulegen ist. Vielmehr ist allein entscheidend, ob Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung entgegen dem eindeutigen Wortlaut diese Ausnahmen zulassen.
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 24.01.2008
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