VORKOMMNISSE AM URLAUBSORT | VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT | | Verkehrssicherungspflicht | Rutschige Treppe | Treppensturz |Mitverschulden | Schadensersatz | Schmerzensgeld | erhebliche Beeinträchtigung | Minderung | Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude |
BGB §§ 651f Abs. 1, 253 Abs. 2, 651c Abs. 1, 651d Abs. 1, 638 Abs. 3 und 4, 651f Abs. 2
Leitsätze 1. Wenn ein Reisender auf einer feuchten, polierten Marmortreppe im Hotel stürzt liegt eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vor und dem Reisenden steht ein Schmerzensgeld und Schadensersatzanspruch zu.
2. Infolge dieses Mangels und des Sturzes des Reisenden waren die letzten Tage der mehrtägigen Reise für den Reisenden und seine Familie ganz erheblich beeinträchtigt, dafür steht ihm eine Minderungsquote zu und er hat einen Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude.
2. Den Reisenden trifft aber ein Mitverschulden, wenn er bei genügender Vorsicht hätte bemerken können, dass die Treppe wegen des Regens nass und rutschgefährlich war.
LG Frankfurt, Urt. v. 17.01.2008
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