UNTERKUNFT | INFRASTRUKTUR | Reisemangel | Erheblichkeit der Reisebeeinträchtigung | nutzlos aufgewendete Urlaubszeit | Strandnutzung | Kongressveranstaltung
BGB §§ 651c Abs. 1, 651d Abs. 1, 638 Abs. 3 und 4; Richtlinie 90/314/EWG Art. 5
Leitsätze 1. Wird die Nutzung des Strandes aufgrund der abgehaltenen Kongresse ganz erheblich eingeschränkt und infolge von Auf-, Um- und Abbautätigkeiten, Absperrungen von gewissen Bereichen durch Lärm und Schmutz stark beeinträchtigt und zudem zur Hälfte gesperrt, liegt ein Reisemangel vor , für den eine Minderungsquote von 10% angemessen und ausreichend ist.
2. Für den Mangel „Kongressveranstaltungen“ im Hotel, eine Minderungsquote von 5% für angemessen und ausreichend, denn der Reisende hat nicht nur Teile eines Hotels gebucht, sondern das Gesamt-Hotel, so dass es ihm auch grundsätzlich möglich sein muss, alle Hotelbereiche ohne Beeinträchtigungen aufzusuchen.
3. Art. 5 Richtlinie 90/314/EWG, der dem Verbraucher grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens verleiht, der auf der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung der eine Pauschalreise ausmachenden Leistungen beruht, verlangt nicht zwingend die Herabsetzung der Voraussetzungen im Hinblick auf die Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Reise (über 50 Prozent) i.S.v. § 651f Abs. 2 BGB. Daher hat der Reisende keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 07.12.2007
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