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Urteile zu Pauschalreisen:
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Urteil LG Frankfurt 01.08.2006 Minderung

E N T G A N G E N E   U R L A U B S F R E U D E 

SONSTIGES|Minderung | Bemessung des Anspruchs | Überprüfung durch Berufungsinstanz | entgangene Urlaubsfreude |

BGB § 615 f Abs. 2


Leitsatz
Das Berufungsgericht ist hinsichtlich der vom Untergericht angenommenen Minderung nicht auf eine Überprüfung auf Ermessensfehler hin beschränkt, da es sich bei der Berechnung der Minderung nicht um eine Ermessensentscheidung handelt.

Als geeigneter Maßstab für die Bemessung der Entschädigung gemäß § 615 f Abs. 2 BGB ist auf den Reisepreis abzustellen, zu dem die Entschädigung in angemessenem Verhältnis zu stehen hat.

LG Frankfurt a. M., Urt. v. 01.08.2006


B E S T E L L E N   U N D     D O W N L O A D E N 

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