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Urteile zu Pauschalreisen:
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Urteil LG Düsseldorf 07.11.2003 Klimaanlage

A U S F A L L   D E R   K L I M A A N L A G E ,   F E H L E N D E R   S H U T T L E - B U S 

UNTERKUNFT | AUSSTATTUNG | Minderung bei Ausfall der Klimaanlage | Anspruchsanmeldung bei mehreren Reisenden | Shuttle Service|

BGB § 651 d Abs. 1; § 651g

Leitsätze
1. Der Ausfall der Klimaanlage bei Temperaturen über 30°C rechtfertigt eine Minderung von 15% des Reisepreises.

2. Enthält die Leistungsbeschreibung einen „Shuttle- Service“, kann der Reisende davon ausgehen, dass es sich um eine kostenlose Leistung handelt. Bei Fehlen dieser Leistung kann eine Minderung von 5% angemessen ein.

3. Bei der Buchung einer Reise durch einen Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft für beide Partner kommen zwei Reiseverträge zustande. Für eine ordnungsgemäße Anspruchsanmeldung nach § 651g BGB für beide Partner reicht es aus, wenn diese zwar nur von einem Partner vorgenommen und unterzeichnet wird, in der Anspruchsanmeldung aber auf die Vorgangsnummer der Reiseanmeldung Bezug genommen wird und die Anmeldung in der Wir-Form erfolgt.

LG Düsseldorf, Urt. v. 07.11.2003


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