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Urteile zu Pauschalreisen:
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Urteil LG Düsseldorf 05.12.2003 Zustellbett

UNTERKUNFT | ABWEICHUNG | Doppelzimmer mit Zustellbett | Katalogangaben | Abflug zur Nachtzeit | Reisevertrag | Mängelrüge | Kühlschrank | Kinderbetreuung |Unterhaltungsmöglichkeit im Flugzeug| All-inklusiv-Verpflegung |Getränkeservice |Zustellbett |Abbedingung Sonderangebote|

BGB § 651 d Abs. 2

Leitsätze
1. Eine Reiseleistung ist mangelhaft, wenn ein Reisender ein klimatisiertes Doppelzimmer mit Zustellbett bucht, aber dieses Zustellbett nur als Schlafcouch in einem nicht klimatisierten Vorraum zur Verfügung steht und berechtigt zu 10% Minderung.

2. Für den Ausfall eines Kühlschrankes ist eine Minderung von 5 % des auf diesen Tag entfallenden Reisepreises gerechtfertigt.

3. Auch wenn ein Reiseveranstalter im Rahmen eines Sonderangebotes in seinem Katalog aufgeführte Hotels anbietet, darf ein Reisender in diesen Katalog des anbietenden Veranstalters schauen, um den Umfang der Reiseleistung feststellen zu können. Will der Reiseveranstalter die dortigen Angaben bei einem Sonderangebot nicht gelten lassen, muss er das in dem Infoxangebot unmissverständlich zum Ausdruck bringen.

4. Eine Minderung von 5% des Gesamtreisepreises ist gerechtfertigt für eine nicht ausreichende Kinderbetreuung, denn ausweislich der Katalogbeschreibung war für das gebuchte Hotel eine stundenweise Kinderbetreuung versprochen.

5. Bei Billigreisen sind Unterhaltungsmöglichkeiten im Flugzeug als Standard nicht geschuldet.

6. Wer aber eine Reise bucht ohne jede Angabe von Flugzeiten und auch solche fehlenden Angaben von Flugzeiten in der Reisebestätigung nicht moniert, nimmt bewusst in Kauf, dass die ihm erst später mitgeteilten Zeiten nicht gefallen.

7. Bagger, LKW und Walze, die einmal Vormittags über den Strand fahren stellen keine Beeinträchtigung der Strandnutzung dar. Deshalb liegt kein minderungswürdiger Mangel, sondern lediglich eine hinzunehmende Unannehmlichkeit vor.

8. Dass die All-inklusiv-Gäste sich ihre Getränke an den Bars selbst abholen müssen, während die zahlenden Gäste bedient werden, ist kein Mangel, denn es beeinträchtigte die Reisenden nicht. Reisende haben nur Anspruch auf eine vertragsgemäße Versorgung, nicht aber darauf, dass besser zahlende Gäste nicht auch besser behandelt wurden. Dass Reisende, die eine All-inklusiv-Verpflegung gebucht haben, ihre Getränke selbst holen müssen, ist üblich.

LG Düsseldorf, Urt. v. 05.12.2003


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