Minderung | Baustellenlärm | Mängelanzeige | Nichterreichbarkeit des Reiseleiters | Beweislast | Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude |
BGB §§ 651c Abs.1, 651d Abs.1, 638 Abs. 3 und 4; 651f Abs. 2
Leitsätze 1. Lärm der von einem öffentlichen Platz geht, schließt einen Minderungsanspruch nicht aus. Vielmehr ist der Minderungsanspruch verschuldensunabhängig.
2. Massiver Lärm von morgens 8:00 Uhr bis nachts 24:00 Uhr in Form einer Musikbeschallung von bis zu 140 Dezibel rechtfertigt eine Minderung des Gesamtreisepreises um 50 Prozent.
3. Der Reisende trägt die Beweislast dafür, dass er ohne Verschulden an der rechtzeitigen Abgabe der Mängelanzeige gehindert war.
4. Für die Tatsache der Erreichbarkeit der Reiseleitung ist der Reiseveranstalter beweisbelastet.
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.08.2008 – 2-24 S 29/07 Bestellnr.: 651c0808151
Sachverhalt In der Zeit vom 7.5. bis 13.5.2006 waren der Reisende und seine Lebensgefährtin, ausgehend von der nah gelegenen Plaza, massiven Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt. Diese Lärmbelästigungen rührten von Aufbauarbeiten her, die der Errichtung einer Showbühne für eine Modenschau am 13.5.2006 dienten. Die Lärmbelästigungen bestanden zum einen in elektrischen Metall- und Holzsägearbeiten, Hämmern, Fallenlassen von Stahlrohren sowie dem ganztägigen Betrieb von zwei Kompressoren. Diese waren täglich ab morgens ca. 8:00 Uhr bis abends 18:00 Uhr zu vernehmen. Weiterhin lag im genannten Zeitraum eine massive Lärmbeeinträchtigung durch Musikbeschallung vor. Die mit den Aufbauarbeiten beschäftigten Handwerker betrieben eine Musikanlage, die teilweise mit 140 Dezibel betrieben worden ist. Die Musikbeschallung dauerte von morgens 8:00 Uhr bis nachts 24:00 Uhr, zeitweilig bis 1:00 Uhr morgens. Die Lärmbelästigungen fanden auch am Samstag und Sonntag statt. Die Entfernung zwischen der Baustelle und dem Hotelzimmer des Reisenden sowie dem Schwimmbecken betrug Luftlinie ca. 25 m.
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