Reisevertrag Baulärm | Minderung | Mängelanzeige
BGB § 651d Abs. 2
Leitsätze 1. Bei der Bemessung der Höhe einer Minderung wegen Baulärms von 15% ab dem Zeitpunkt der Mängelanzeige ist zu berücksichtigen, inwieweit der Reisende der Lärmquelle ausweichen kann.
2. Eine unverzügliche Mängelanzeige ist für dem Reiseveranstalter bekannte Mängel erforderlich. Da nicht jeder objektive Mangel von jedem Reisenden gleichermaßen als Beeinträchtigung seiner Reise empfunden wird, besteht ein berechtigtes Interesse des Reiseveranstalters, auch hinsichtlich bekannter Mängel eine Mängelanzeige zu erhalten. Ohne Beanstandung seitens des Reisenden hat der Reiseveranstalter keine Veranlassung, Abhilfe anzubieten.
LG Duisburg, Urt. v. 27.03.2008 Bestellnr.: 651d0803271
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