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Urteile zu Pauschalreisen:
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sonstiger Lärm

S O N S T I G E R   L Ä R M 

Hier können Sie die Urteile zu sonstigem Lärm auf Pauschalreisen bestellen.
Die BGH-Urteile stellen wir Ihnen kostenlos zur Verfügung.
Einfach nur bestellen.

Nach dem Anklicken eines Urteils wird der Leitsatz angezeigt. Soweit vorhanden können Sie den Sachverhalt einsehen.
Die Entscheidungsgründe erhalten Sie per E-Mail nach der Bestellung gegen Kostenersatz.

Was tun bei sonstigem Lärm?
Zuerst beim Reiseleiter/Reiseveranstalter reklamieren mit einem
rechtssicheren Musterschreiben wegen Lärmbelästigung.

Wenn der Lärm nicht beseitigt wird können Sie Ihren Anspruch bei Hotellärm und Ihre auf ein Ersatzhotel schriftlich mit unserer Anspruchsanmeldung Ersatzhotel anmelden. Wägen Sie genau das Risiko ab, wenn Sie ohne Zusage der Kostenübernahme durch die Reiseleitung in ein Ersatzhotel umziehen.

Die Mehrkosten für Ersatzhotel und Umzug machen Sie mit dem Anspruchsschreiben wegen Kostenerstattung Ersatzhotel bei Lärmbelästigung geltend.


 

Trompetenverbot© yang xiaofeng - Fotolia


L E I T S Ä T Z E   Z U   S O N S T I G E M   L Ä R M 

Urteil LG Frankfurt 15.08.2008 Musiklärm 1. Lärm der von einem öffentlichen Platz geht, schließt einen Minderungsanspruch nicht aus. Vielmehr ist der Minderungsanspruch verschuldensunabhängig. 2. Massiver Lärm von morgens 8:00 Uhr bis nachts 24:00 Uhr in Form einer Musikbeschallung von bis zu 140 Dezibel rechtfertigt eine Minderung des Gesamtreisepreises um 50 Prozent. 3. Der Reisende trägt die Beweislast dafür, dass er ohne Verschulden an der rechtzeitigen Abgabe der Mängelanzeige gehindert war. 4. Für die Tatsache der Erreichbarkeit der Reiseleitung ist der Reiseveranstalter beweisbelastet.

   

Urteil AG München 17.03.2008 Schiffslärm Ein Schiffsreisender muss die auf einem Kreuzfahrtschiff typischen Geräusche hinnehmen, auch bei erheblicher Lautstärke

   

Urteil AG Bad Homburg 07.01.2003 Baulärm 1. Unterbringung für 2 Tage im falschen Hotelgebäude mit Baulärm berechtigt zur Minderung von 20 Prozent des anteiligen Reisepreises, zuzüglich eines halben Reisetages für den Umzug. 2. Eintöniges Essen (täglich nur eine Sorte Fleisch und Spaghetti) berechtigt zu einer Minderung von 10 % berechtigen. 2. Soweit weitere Mängel nicht vor Ort bei der Reiseleitung gerügt wurden, sind die Ansprüche verwirkt. 2. Zur Substantiierung eines Mangels sind Angaben über seine Art, Intensität, Häufigkeit, Dauer sowie Auswirkungen auf die einzelnen Reisenden erforderlich.

   

Urteil AG Düsseldorf 08.04.2004 Ersatz-Unterkunft 1. Bucht jemand für Mitreisende mit abweichenden Familiennamen, so handelt der Anmeldende regelmäßig als Vertreter dieser Mitreisenden. 2. Abtretungsverbote in Allgemeinen Reisebedingungen sind grundsätzlich wirksam. 3. Allein für die abweichende Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Hotel ist eine Minderung von 10 % des Reisepreises anzusetzen. 4. Für die Beeinträchtigung durch den Baulärm vor Ort ist eine Minderung von 20% des Reisepreises angemessen, aber auch ausreichend.

   

Urteil LG Duisburg 20.12.2007 Scheck 1. Die Einreichung des vom Reisenden an den Reiseveranstalter übersandten Schecks läßt keinen Schluss auf einen Annahmewillen des Einreichenden zu, wenn in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Scheckeinreichung das Vergleichsangebot durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung abgelehnt wird. Maßgeblich ist das nach außen erkennbare Gesamtverhalten des Angebotsempfängers, soweit es Rückschlüsse auf seinen „wirklichen Willen“ erlaubt. 2. Wegen der nicht vertragsgerechten Unterbringung der Reisenden in einem Doppelzimmer mit Zustellbetten statt einer Maisonette-Wohnung, freiliegender Steckdosen im Badezimmer und wegen der von einem nahegelegenen Kraftwerk ausgehender Geruchsbelästigungen ist der Reisepreis um insgesamt 25% zu mindern.

   


U R T E I L E   Z U   S O N S T I G E M   L Ä R M 

Urteil LG Frankfurt 15.08.2008 Musiklärm 1. Lärm der von einem öffentlichen Platz geht, schließt einen Minderungsanspruch nicht aus. Vielmehr ist der Minderungsanspruch verschuldensunabhängig. 2. Massiver Lärm von morgens 8:00 Uhr bis nachts 24:00 Uhr in Form einer Musikbeschallung von bis zu 140 Dezibel rechtfertigt eine Minderung des Gesamtreisepreises um 50 Prozent. 3. Der Reisende trägt die Beweislast dafür, dass er ohne Verschulden an der rechtzeitigen Abgabe der Mängelanzeige gehindert war. 4. Für die Tatsache der Erreichbarkeit der Reiseleitung ist der Reiseveranstalter beweisbelastet.

   

Urteil AG München 17.03.2008 Schiffslärm Ein Schiffsreisender muss die auf einem Kreuzfahrtschiff typischen Geräusche hinnehmen, auch bei erheblicher Lautstärke

   

Urteil AG Bad Homburg 07.01.2003 Baulärm 1. Unterbringung für 2 Tage im falschen Hotelgebäude mit Baulärm berechtigt zur Minderung von 20 Prozent des anteiligen Reisepreises, zuzüglich eines halben Reisetages für den Umzug. 2. Eintöniges Essen (täglich nur eine Sorte Fleisch und Spaghetti) berechtigt zu einer Minderung von 10 % berechtigen. 2. Soweit weitere Mängel nicht vor Ort bei der Reiseleitung gerügt wurden, sind die Ansprüche verwirkt. 2. Zur Substantiierung eines Mangels sind Angaben über seine Art, Intensität, Häufigkeit, Dauer sowie Auswirkungen auf die einzelnen Reisenden erforderlich.

   

Urteil AG Düsseldorf 08.04.2004 Ersatz-Unterkunft 1. Bucht jemand für Mitreisende mit abweichenden Familiennamen, so handelt der Anmeldende regelmäßig als Vertreter dieser Mitreisenden. 2. Abtretungsverbote in Allgemeinen Reisebedingungen sind grundsätzlich wirksam. 3. Allein für die abweichende Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Hotel ist eine Minderung von 10 % des Reisepreises anzusetzen. 4. Für die Beeinträchtigung durch den Baulärm vor Ort ist eine Minderung von 20% des Reisepreises angemessen, aber auch ausreichend.

   

Urteil LG Duisburg 20.12.2007 Scheck 1. Die Einreichung des vom Reisenden an den Reiseveranstalter übersandten Schecks läßt keinen Schluss auf einen Annahmewillen des Einreichenden zu, wenn in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Scheckeinreichung das Vergleichsangebot durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung abgelehnt wird. Maßgeblich ist das nach außen erkennbare Gesamtverhalten des Angebotsempfängers, soweit es Rückschlüsse auf seinen „wirklichen Willen“ erlaubt. 2. Wegen der nicht vertragsgerechten Unterbringung der Reisenden in einem Doppelzimmer mit Zustellbetten statt einer Maisonette-Wohnung, freiliegender Steckdosen im Badezimmer und wegen der von einem nahegelegenen Kraftwerk ausgehender Geruchsbelästigungen ist der Reisepreis um insgesamt 25% zu mindern.

   



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zu Verkehrslärm mit Dienstleitungen

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