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Hotellärm
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Hier können Sie die Urteile zum Hotellärm auf Pauschalreisen bestellen. Die BGH-Urteile stellen wir Ihnen kostenlos zur Verfügung. Einfach nur bestellen.
Nach dem Anklicken eines Urteils wird der Leitsatz angezeigt. Soweit vorhanden können Sie den Sachverhalt einsehen. Die Entscheidungsgründe erhalten Sie per E-Mail nach der Bestellung gegen Kostenersatz.
Was tun bei Lärm im Hotel? Zuerst beim Reiseleiter/Reiseveranstalter reklamieren mit einem rechtssicheren Musterschreiben wegen Hotellärm.
Wenn der Lärm nicht beseitigt wird können Sie Ihren Anspruch bei Hotellärm und Ihre auf ein Ersatzhotel schriftlich mit unserer Anspruchsanmeldung Ersatzhotel anmelden. Wägen Sie genau das Risiko ab, wenn Sie ohne Zusage der Kostenübernahme durch die Reiseleitung in ein Ersatzhotel umziehen.
Minderungen bis zu 60% ausgeurteilt.
Die Mehrkosten für Ersatzhotel und Umzugskosten machen Sie mit dem Anspruchsschreiben Kostenerstattung Ersatzhotel bei Hotellärm geltend.
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U R T E I L E
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L E I T S Ä T Z E Z U H O T E L L Ä R M
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Urteil AG München 22.12.2006 Hotellärm Beim dauerhaftem und intensiver Baustellenlärm am Urlaubsort ist eine Minderung des Reisepreises um 25 Prozent eher noch moderat. Dabei ist bei der Herabsetzung der Gesamtreisepreis der Sportreise heranzuziehen.
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Urteil AG Duisburg 05.05.2004 Prospektabbildung 1. Findet ein Foto der gebuchten Unterkunft im Prospekt Verwendung, so ist dieses in die durchschnittlichen Erwartungen des Reisenden mit einzubeziehen. Dieser kann davon ausgehen, dass die gebuchte Unterkunft in etwa der abgebildeten Unterkunft entspricht und das Foto repräsentativ für die Leistungsbeschreibung ist. 2. Ein Hotel, das keine Verpflegung anbietet, ist als Ersatz-Hotel nicht zumutbar, wenn Halbpension gebucht ist. 3. Ein Ersatzhotel in 100km Entfernung ist unzumubar. 4. Der mit dem Aufenthalt von Schulkindern im Hotel verbundene Lärm ist eine bloße Unannehmlichkeit, ebenso wie ständig wechselnde Hotelgäste. Im Zeitalter des Massentourismus kann ein spezielles Publikum im Hotel nicht erwartet werden, erst recht nicht, wenn der Reisende kein Luxushotel, sondern ein Hotel der Mittelklasse gebucht hat. 5. Wartezeiten am Büffet von 20 bis 30 Minuten sind entschädigungslos hinzunehmen.
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Urteil AG Duisburg 27.11.2003 Kriegschiffe 1. Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem EU-Gipfel, wie ein vor der Küste liegendes Kriegsschiff, kreisende Hubschrauber und die Unterbringung einer Polizeistaffel im gebuchten Hotel, berechtigen nicht zu einer Minderung. 2. Nur wenn ein Reiseveranstalter in der Katalogbeschreibung die Möglichkeit von Ausflügen zusichert, hat er für das Nichtvorhandensein von solchen Ausflugsmöglichkeiten auch einzustehen.
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Urteil AG Köln 05.09.2002 Ersatzunterkunft 1. Eine Minderung in Höhe von 30 % ist angemessen, wenn die Reisenden nach3/4 ihres Urlaubes in ein anderes Hotel umziehen mussten, welches von dem gebuchten Hotel der Größe und Beschaffenheit nach abwich. Für die Unzuträglichkeiten bei dem Umzug ist ebenfalls eine Minderung in Höhe von 50 % des Reisepreises für einen Tag gerechtfertigt. 2. Eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit ist nur gerechtfertigt, wenn es sich um eine sich über einen längeren Zeitraum hinziehende Minderung der Leistung handelt, die 50 % erreicht oder übersteigt. 3. Es obliegt dem Reiseveranstalters, sich davon zu überzeugen, dass die Ersatzunterkunft keine Mängel aufweist.
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