Unterlassungsklage | Prospekt | Zeitungsanzeige | Informationspflichten | Mindestteilnehmerzahl | Wettbewerbsrecht |
BGB-InfoV §§ 4 ff.; UWG § 3
Leitsätze 1. Eine halbseitige Zeitungsanzeige stellt eine Beschreibung dar, nicht aber einen „Prospekt“ im Sinne §§ 4 ff. BGB-InfoV, so dass die für Prospekte geltenden Informationspflichten nicht eingehalten werden müssen.
2. Die Einschränkung des Gesetzgebers in § 4 BGB-InfoV können nicht durch die Anwendung des § 3 UWG aufgeweicht und über § 3 UWG dem Reiseveranstalter Auflagen gemacht werden, die die verbraucherschützende Norm § 4 BGB-InfoV nicht für erforderlich hält.
OLG München, Urt. v. 04.12. 2003 Bestellnr.: 4I0312041
Sachverhalt Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer von der Beklagten geschalteten Zeitungsanzeige. Die Klägerin ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, insbesondere zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie verlangt von der Beklagten Unterlassung hinsichtlich einer Zeitungsanzeige. Bei der Beklagten handelt es sich um einen Reiseveranstalter. Mit der (...) vorgelegten Werbeanzeige hat die Beklagte in den (...) eine Italienreise beworben. Auf der linken Seite der Anzeige befindet sich der Hinweis auf eine Mindestteilnehmerzahl von 25 Personen. Einen Hinweis darauf, bis zu welchem Zeitpunkt die Reise wegen Nichterreichens dieser Mindestteilnehmerzahl abgesagt werden kann, enthält die Werbeanzeige nicht. (...) Das LG München l hat der Klage mit Endurteil vom 1. 7. 2003 in vollem Umfang statt gegeben. (...) Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, mit welcher sie unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Sachvortrags die Klageabweisung weiter verfolgt. (...)
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