Wettbewerbsrecht| Unterlassungsklage | Prospekt | Zeitungsanzeige | Werbeanzeige| Informationspflichen |
UWG §§3, 4 Nr. 11, 12 Abs.1 Satz 2; BGB-Info VO § 4 Abs.1
Leitsatz Bei einer Anzeige in einer Zeitschrift handelt es sich nicht um einen vom Reiseveranstalter „zur Verfügung gestellten Prospekt“ im Sinne von § 4 Abs.1 BGB-InfoV. Prospekte erfüllen nur solche verkörperten Reisedarstellungen die genannten Voraussetzungen, die dazu geeignet und bestimmt sind, dem Reisenden übergeben, übersandt oder sonst übermittelt zu werden und als dauerhafte und verbindliche Informationsgrundlage über die Reise zu dienen. Eine Werbeanzeige ist jedoch von vornherein ungeeignet, diese erforderlichen weiteren Informationen entbehrlich zu machen.
OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 08.05.2008 Bestellnr.: 3U0805081
Sachverhalt I. Die Beklagte warb mit einer ganzseitigen Anzeige in der Zeitschrift „BARMER. Das aktuelle Gesundheitsmagazin“ (Ausgabe 2/2006, S. 35) für eine von ihr veranstaltete Pauschalreise, ohne darin Angaben über die Höhe der zu leistenden Anzahlung und die Fälligkeit des Restbetrages zu machen. (…) Die Klägerin sieht in der Werbung einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 4 BGBInfoV. Sie nimmt die Beklagte deswegen auf Unterlassung sowie Erstattung der Kosten für die vorgerichtliche Abmahnung in Anspruch. (…) Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. (…) Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, es (…) zu unter lassen, Pauschalreisen prospektmäßig zu bewerben und / oder bewerben zu lassen, ohne gleichzeitig über die Höhe einer zu leistenden Anzahlung und / oder die Fälligkeit des Restbetrages zu informieren, wenn dies geschieht wie bei der Werbung der Beklagten (…). Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
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