Onlinebuchung | Online-Belehrung | Widerrufsbelehrung |
BGB-InfoV § 1 I Nr. 10; BGB §§ 312 c, 312 d, 355, 126 b; UWG §§ 3, 4 Nr. 11
Leitsätze 1. Die Belehrungsverpflichtungen zu Belehrungen über "Bedingungen" und "Einzelheiten der Ausübung" des Widerrufs beinhalten den Hinweis darauf, dass die Widerrufsfrist nach §§ 312 d I 1, 355 II 1 BGB nicht vor dem Zugang der Widerrufsbelehrung in Textform beginnt.
2. Für die Belehrung in Textform i. S. v. §§ 355 II 1 i.V.m. 126 b BGB ist das Herunterladen und Ausdrucken durch den Verbraucher erforderlich. Bereithalten für temporäres Herunterladen einer Online-Belehrung genügt den Anforderungen nicht.
2. Es verstößt gegen die Pflicht zur "klaren und verständlichen" Belehrung über "die Rechtsfolgen des Widerrufs" (§ 312 c I 1 BGB, § 1 I Nr. 10 BGB-InfoV), wenn ein Belehrungstext den falschen Eindruck erweckt, allein durch die Ingebrauchnahme der Sache, d.h. auch ohne rechtzeitige Belehrung in Textform, könne die Wertersatzpflicht eintreten.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 04.02.2008 – 2 U 71/07 LG Heilbronn, Urt. v. 16.08.2007 – 23 O 77/07 KfH
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