U R T E I L E Z U M W E C H S E L D E S T R A N S P O R T M I T T E L S
Was tun bei Wechsel des Transportmittels oder der Airline bei einer Pauschalreise?
Melden Sie Ihre Minderungsansprüche oder Schadensersatzansprüche mit folgendem rechtssicheren Textmuster an. Wieviel Schadensersatz Sie fordern können, steht genau in der Anlage Reisemängeltabelle Transportmittewechsel.
Auf dieser Seite weiter unten können Sie die Urteile zum Wechsel des Transportmittels bestellen. Die BGH-Urteile stellen wir Ihnen kostenlos zur Verfügung. Einfach nur bestellen.
Nach dem Anklicken eines Urteils wird der Leitsatz angezeigt. Soweit vorhanden können Sie den Sachverhalt einsehen. Die Entscheidungsgründe erhalten Sie per E-Mail gegen Kostenersatz.
L E I T S Ä T Z E Z U M T R A N S P O R T M I T T E L W E C H S E L
Urteil AG Bad Homburg 11.07.2006 Flugzeugmuster 1. Die Mitteilung ein Reisebüros über den Einsatz eines bestimmten Flugzeugmusters ist keine Eigenschaftszusicherung, sondern allenfalls eine bloße Leistungsbeschreibung, deren Fehlen höchstens einen gewöhnlichen „Fehler“ der Reise im Sinne von § 651c BGB begründen kann...
Urteil AG Bad Homburg 12.07.2004 Modergeruch 1. Wegen potentiell gesundheitsschädliche permanente Modergeruch im Badezimmer ist eine Minderung des Reisepreises von 3 % angemessen. 2. Leitet die Hotelanlage ihre Abwässer direkt über den Strand in das Meer und kommt es damit am Strand zu Kloakengeruch, ist eine Minderung von 5% angemessen. Eine höhere Minderung wäre zu gewähren, wenn ein Zusammenhang zwischen Abwässern und Hautjucken und Hautschlag nachgewiesen wird. 3. Regelmäßiger Baulärm in etwa zwanzig Meter Entfernung zur Unterkunft beeinträchtigt den Erholungswert der Reise für die ganze Familie. Daher ist eine Minderung von 10 % angemessen, gerade auch weil die Reisende mit ihren kleinen Kindern das Hotelzimmer auch über den Tag stärker in Anspruch genommen haben wird als andere Reisende.
Urteil AG Hamburg 04.03.2004 Wechsel Airline 1. Wird die Durchführung des Fluges mit einer bestimmten Fluggesellschaft in der Reisebestätigung und in den Flugscheinen ausdrücklich zugesagt, kann der Wechsel der Fluggesellschaft nicht mehr mit einem Leistungsänderungsvorbehalt unterlaufen werden. Vielmehr kann der Reisepreis um 5 % des auf den Rückflugtag entfallenden anteiligen Reisepreises gemindert werden. 2. Flugsicherheitsgebühren stellen keinen Teil des reisevertraglich geschuldeten Entgelts für die von der Beklagten zu erbringenden Reiseleistungen dar, sondern können vom Reiseveranstalter gesondert berechnet werden. 3. Endet ein Rückflug in Köln statt wie vereinbart in Frankfurt am Main und wird der Reisende anschließend mit einem Bus nach Frankfurt am Main befördert, der dort erst um 3:00 Uhr am folgenden Tag ankommt, kann der auf den Rückreisetag entfallende Reisepreis um 50 % gemindert werden.
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