Flugverspätung | Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude | Schadensersatz für Verpflegungsaufwendungen |
BGB § 651f
Leitsätze 1. Erst eine über 4 Stunden hinausgehende Verzögerung des Flugs begründet einen Minderungsanspruch für jede weitere angefangene Stunde von 5% des jeweiligen Tages-Reisepreises. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Berechnung der Minderung ist der Gesamt-Reisepreis.
2. Angesichts der Verspätung des Hinfluges von mehr als 26 Stunden unter Berücksichtigung der Toleranzgrenze von vier Stunden ist eine Entschädigung in Höhe von einem Tages-Reisepreis für angemessen.
3. Die verzögerte Hinreise verkürzt den Aufenthalt am Urlaubsort und führt deshalb zu einer Beeinträchtigung des Urlaubszweckes. Bei einer Verlängerung des Urlaubs ist die überzogene Zeit – abzüglich der Toleranzgrenze von vier Stunden – als verfehlter Zeiteinsatz anzusehen. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass ggf. ein zusätzlicher Urlaubstag angefallen ist.
4. Ein zwangsweises Verweilen am Urlaubsort stellt keinen geldwerten Vorteil dar, der die Entschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB mit ihrem immateriellen Ausgleichscharakter kompensieren könnte.
5. Der Reisende kann für seine Aufwendungen zur Verpflegung während der Wartezeit des Hinfluges und der Wartezeit des Rückfluges Schadensersatz in Höhe von 70€ verlangen.
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.01.2009 – (AG Bad Homburg v.d.H.) Bestellnr.: 651f0901271
Sachverhalt Nach dem Vortrag des Klägers sollte der Hinflug am 10.7.2007 um 6:35 Uhr erfolgen. Der tatsächliche Abflug fand jedoch erst am 11.7.2007 um 8:40 Uhr statt. Hieraus errechnet sich eine Verzögerung von 26 Stunden und 5 Minuten. Der Rückflug am 24.7.2007 sollte am 19:20 Uhr gestartet werden. Tatsächlich begann der Rückflug am 25.7. 2007 um 8:30 Uhr. Hieraus errechnet sich eine Verzögerung von 13 Stunden und 10 Minuten. Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung auf ihren Vortrag in erster Instanz verweist, wonach die Verzögerung der Hinreise „knapp 26 Stunden“ und der Rückreise „knapp 13 Stunden“ betragen haben soll, unterlässt es die Beklagte jedoch, konkrete Abflug- und Ankunftstermine zu benennen.
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