Gesamt-Reisepreis| Transferkosten| Minderung bei einer zusammengesetzten Reise | Reisemangel |
BGB §§ 651c Abs. 1, 651d Abs. 1, 638 Abs. 3 und 4 ,
Leitsätze 1. Bei einer zusammengesetzten Reise, bei der die Kosten der Teil- Reiseleistungen getrennt werden können, ist bei Mängeln einer Teil-Reiseleistung der Gesamt-Reisepreis zugrunde zu legen.
2. Transferkosten gehören zum minderungsrelevanten Gesamt-Reisepreis und sind nicht einem Comfort-, Business- oder First-Class-Zuschlag vergleichbar.
3. Eine Reise ist mangelhaft, wenn sich der Hinflug um zwei Tage verspätet, wofür eine Minderung in Höhe von zwei Tages-Reisepreisen angemessen ist.
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.01.2009 – (AG Bad Homburg v.d.H.) Bestellnr.: 651c0901261
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