Aktivlegitimation für die mitreisenden Lebensgefährtin | Vorverlegung der Rückflugzeit um 11 Stunden| Störung der Nachtruhe | Rückflugvorverlegung
BGB §§ 651 c Abs. 1, 651a
Leitsätze 1. „Reisender“ i.S.d. § 651a BGB ist mangels besonderer Erklärung der Buchende Mitreisende, die erkennbar Familienangehörige und Lebensgefährten sind.
2. Die Vorlegung des Rückflugs um 11 Stunden und den damit faktischen Verlust des letzten Reisetages verbunden mit einem fehlenden Nachtschlaf, stellt eindeutig einen Mangel der vertraglich vereinbarten Reiseleistung dar, der den Kläger berechtigt, den Reisepreis pro Person für einen Tag zu mindern.
AG Ludwigsburg, Urt. v. 15.08.2008 Bestellnr.: 651c0808151
Sachverhalt In Gründen enthalten
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