Flughafen-Parkplatz | Abschleppkosten | Parken |
BGB §§ 858, 862, 1004
Leitsätze
1. Vor dem privaten Abschleppen eines KFZ aus einer gebührenpflichtigen Flughafen-Parkfläche sind zu Beweisgründen die Personalien des Fahrers festzustellen wenn dieser den Abschleppvorgang durch sein Zurückkehren unterbricht.
2. Der Halter eines KFZ haftet nicht für die Abschleppkosten, wenn das KFZ rechtswidrig von einem Dritten auf einer gebührenpflichtigen Flughafen-Parkfläche abgestellt wird.
AG Hamburg Urt. v. 28.10.2007 Bestellnr.: 858B0710281
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Ersatz von Kosten, die der Klägerin entstanden sind, als sie versuchte, das Fahrzeug des Beklagten abschleppen zu lassen.
Am 11.10.2006, zwischen 14.06 Uhr und 15.00 Uhr stand der PKW mit dem amtlichen Kennzeichen auf dem Gelände des Flughafens Hamburg auf einer Parkfläche vor dem Terminal 1. Halter des PKW ist der Beklagte. Das Parken auf dieser Parkfläche ist gebührenpflichtig. Nachdem die Klägerin gegen 14.45 Uhr das Kennzeichen des Fahrzeug ausriefen ließ und sich daraufhin niemand meldete, ordnete die Klägerin um 15.00 Uhr das Abschleppen des PKW an. Letztlich wurde der Abschleppvorgang abgebrochen, weil die Person, die das Fahrzeug an diesem Tag fuhr, kurz darauf zurückkehrte und das Fahrzeug entfernte.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe das Fahrzeug an diesem Tag gesteuert. Er habe es, ohne das zu zahlende Entgelt zu entrichten, auf besagter Parkfläche abgestellt. Selbst wenn nicht er, sondern eine unbekannte weibliche Person das Fahrzeug benutzt hätte, ändere dies nichts an der Einstandspflicht des Beklagten für die der Klägerin entstandenen Kosten.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 75,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.07 nebst EUR 17,50 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass er als Halter, selbst wenn man davon ausginge, das Fahrzeug wäre verbotswidrig abgestellt worden, nicht mit den Kosten belegt werden könne, da das Zivilrecht keine unechte Halterhaftung kenne.
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