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Urteil AG Düsseldorf 14.10.2008 Flugvorverlegung
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A B F L U G Z E I T E N Ä N D E R U N G
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Flugzeitenänderung | Änderungsvorbehalt | Nachtruhe | Minderung | Schadensersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit|
BGB §§ 308 Nr. 4; 651f Abs. 2
Leitsätze 1. Als Reisemangel können Flugzeitänderungen erst dann angesehen werden, wenn nicht nur der erste und letzte Reisetag betroffen sind und feste Flugzeiten Vertragsbestandteil geworden sind. Änderungsvorbehalte entsprechen dem Wesen des Charterflugverkehrs. Flugzeitänderungen innerhalb dieser beiden Tage ohne Verluste der Nachtruhe sind als bloße Unannehmlichkeiten hinzunehmen.
2. Ein Bustrasfer zum Flughafen ab Abreisetag um 01.35 begründet aufgrund der Störung der Nachruhe eine Minderung in Höhe von 40% des Tages-Reisepreises.
3. Da die Minderung 50% des Reosepreise nicht überschreitet besteht auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit.
AG Düsseldorf, Urt. v. 14.10.2008 Bestellnr.: 308B0810141
Sachverhalt Der Rückflug eines Pauschalreisenden wurde von 17:30 Uhr auf 5.10 Uhr vorverlegt. Der Bustransfern begann dafür um 01:35 Uhr. Der Reisende fordert Minderung und Schadensersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit.
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Bestellnummer:: 651B0810141
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Urteil AG Hamburg 28.10.2007 Abschleppkosten | Urteil AG Hannover 20.11.2008 Flugvorverlegung
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