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Urteile zu Pauschalreisen:
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Ankunftsverspätung

U R T E I L E   Z U   A N K U N F T S V E R S P Ä T U N G 

Was tun bei Ankunftsverspätung?

Lesen Sie im Musterschreiben wieviel Geld Sie bei einer Ankunftsverspätung einer Pauschalreise verlangen können. Einfach die grau hinterlegten Felder ausfüllen und abschicken. Wieviel Schadensersatz Sie fordern können, steht genau in der Anlage zu dieser Anspruchsanmeldung Ankunftsverspätung.

Erst wenn das nichts hilft, die Reiserechts-Hotline beauftragen.

Auf dieser Seite weiter unten bestellen Sie Urteile zur Ankunftsverspätung bei Pauschalreisen . Die BGH-Urteile stellen wir Ihnen kostenlos zur Verfügung.

Nach dem Anklicken eines Urteils wird der Leitsatz angezeigt. Soweit vorhanden können Sie den Sachverhalt einsehen.
Die Entscheidungsgründe erhalten Sie per E-Mail nach der Bestellung gegen Kostenersatz.



 

Landung© Amjad Shihab - Fotolia.jpg


U R T E I L E   Z U R   A N K U N F T S V E R S P Ä T U N G 

Urteil AG Neuwied 15.01.2004 Ankunftsverspätung


Urteil LG Frankfurt 02.11.2006 Ankunftsverspätung




L E I T S Ä T Z E   Z U R   A N K U N F T S V E R S P Ä T U N G 

Urteil AG Neuwied 15.01.2004 Ankunftsverspätung Ist weder in der Reisebeschreibung noch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters ein Hinweis darauf enthalten ist, dass auch damit gerechnet werden müsse, dass die Anreise nicht am ersten Reisetag abgeschlossen sein könnte, kann der Reisende sich darauf verlassen, dass er noch am ersten Tag der Reise in dem angebotenen Hotel sein wird. 2. Wegen dieser Mängel ist im Hinblick auf die fehlende Übernachtung eine Minderungsquote von 1/7 des Gesamtreisepreises (100 % des Tagespreises), im Hinblick auf den beeinträchtigten Urlaubstag eine weitere Minderung in Höhe von 50 % des Tagesreisepreises angemessen.

   

Urteil LG Frankfurt 02.11.2006 Ankunftsverspätung 1. Von einer Kündigungserklärung ist dann auszugehen, wenn der Reisende deutlich macht, aufgrund erheblicher Mängel die Reise vorzeitig abbrechen zu wollen. Insbesondere kann eine Kündigung in einem schlüssigen Verhalten, wie z.B. einer Rückreise am Ankunftstag, gesehen werden. 2. Es stellt keinen erheblichen Reisemangel dar, wenn ein Reisender wegen Verspätung des Zubringer-Fluges das Kreuzfahrtschiff verpasst und erst einen Tag später in einem anderen Hafen zusteigen kann.

   



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zu Abflugverzögerung mit Flughafenaenderung

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