Sturz im Bus | Allgemeinen Beförderungsbedingungen | Pflicht zum Festhalten|
VABSTLK - Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, § 4, Abs 1; VBKPP - Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr Personenverkehr
Leitsatz Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich festen Halt im Bus zu verschaffen.
AG München Urt. v. 27.06.2007 Bestellnr. 4VAB0706271
Sachverhalt Der 63-jährige Fahrgast fuhr im Januar 2007 in einem Omnibus der Linie 52. Sie saß dabei auf einem Sitzplatz im hinteren rechten Teil des Busses, wobei der von ihr benutzte Platz sich rechts neben dem Durchgang befand. Unmittelbar vor ihrem Sitzplatz war eine dicke Glasplatte befestigt. Neben ihr am Fenster saß ein weiterer Fahrgast. An der Einmündung der Prälat-Zistl-Straße in die Corneliusstraße musste der Fahrer des Busses eine Vollbremsung unternehmen. Dadurch schnellte die Klägerin plötzlich aus ihrem Sitz nach vorne und prallte mit der rechten Gesichtshälfte so stark gegen die vor ihr befindliche Glasscheibe, dass ihre Brille zerbrach und sie selbst im Gesicht eine Prellung sowie ein Schleudertrauma erlitt. Die Klägerin verlangte darauf hin von den Stadtwerken München Schadensersatz wegen der zerbrochenen Brille und ihrer Auslagen im Krankenhaus in Höhe von 760 Euro sowie 600 Euro Schmerzensgeld. Schließlich sei sie zum Sturz gekommen, weil sich in ihrer Umgebung kein Haltegriff befunden habe. Sie habe ihren Rucksack auf ihrem Schoss festgehalten und sei auf Grund der Vollbremsung gegen die Glasscheibe geprallt. Die Stadtwerke weigerten sich zu zahlen. Nach ihrer Ansicht habe sich der Fahrgast nicht ausreichend festgehalten.
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