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Urteil OLG Karlsruhe 09.06.2005 Buchungsgebühr

K O M P L E T T P R E I S E 

Unlauterer Wettbewerb| Buchungsgebühr |Preisabgaben ohne Buchungsgebühr |Reisepreis |

PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1


Leitsatz
Einem Reisebüro ist es untersagt, zu Zwecken des Wettbewerbs für Urlaubsreisen unter Angaben von Preisen zu werben, die nicht die noch zusätzlich für jede Reisebuchung anfallende Buchungsgebühr enthalten. Denn dem Verbraucher soll Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft und zugleich verhindert werden, dass er seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss.

OLG Karlsruhe Urt. v. 09.06.2005
Bestellnr.: 1P0506091

Sachverhalt
I. 1 Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger), ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, verlangt von der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte), die Reiseleistungen vermittelt, die Unterlassung einer in einer Tageszeit veröffentlichten Werbung für Urlaubsreisen, bei der die Buchungsgebühr nicht in die Preisangabe eingerechnet ist. Die Verfügungsbeklagte warb in der ... Zeitung vom 09.10.2004 mit der vom Verfügungskläger als ASt 1 vorgelegten, im Tenor wiedergegebenen Anzeige. Der Kläger ist der Auffassung, die herausgestellte Preisangabe ohne Berücksichtigung der Buchungsgebühr sei irreführend, denn der Werbeadressat gehe davon aus, dass es sich um den Preis handele, der inklusive der Buchungsgebühr zu zahlen sei. Der Sternchen-Hinweis sei nicht klar und in ähnlicher Deutlichkeit wie der Blickfang herausgestellt. Der Hinweis auf die zusätzliche Buchungsgebühr sei winzig gedruckt und nur mit Anstrengung überhaupt lesbar. Die Anzeige sei außerdem wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung wettbewerbswidrig. Entgegen § 1 Abs. 1 PAngV seien nicht alle Preise und Kosten in den Endpreis einbezogen; sie ergäben sich erst aus dem Sternchen-Hinweis. Die Verpflichtung, alle Preisbestandteile in den Endpreis einzurechnen, entfalle nur dann, wenn der betreffende Preisbestandteil zeit- oder verbrauchsabhängig sei und ein Endpreis deshalb nicht gebildet werden könne. Dies sei bei einer Buchungsgebühr nicht der Fall, denn diese stehe fest und falle bei jeder Reisebuchung in gleicher Weise an. Sie könne deshalb ohne weiteres in den Endpreis eingerechnet werden. Selbst wenn die Gebühr bei Buchung durch mehrere Personen nur ein Mal anfalle, mache dies aus der Buchungsgebühr keinen variablen Preisbestandteil. Wolle ein Anbieter den Kostenvorteil einer Gruppenbuchung an die Gruppe weiter geben, stehe ihm die Möglichkeit von Gruppenermäßigungen offen. Dass die Gebühr im Falle einer Reisebuchung durch mehrere Personen nur ein Mal anfalle, werde bestritten. Aus dem Sternchenhinweis werde dies auf jeden Fall nicht klar.
Der Kläger hat beantragt, der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel im Wege der einstweiligen Verfügung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Urlaubsreisen unter Angabe von Preisen zu werben, die nicht die noch zusätzlich für jede Reisebuchung anfallende Buchungsgebühr enthalten, wenn dies geschieht wie in der als Anlage ASt 1 beigefügten Werbeanzeige in der "... Zeitung" vom 09. Oktober 2004.

Die Beklagte hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Beklagte hat auf den ihrer Ansicht nach durch den Klagantrag auf einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung beschränkten Streitgegenstand, die fehlende Eilbedürftigkeit und die fehlende Aktivlegitimation des Klägers hingewiesen. Die Beklagte meint, eine Pflicht zur Angabe eines Endpreises bestehe nicht. Die in dem Sternchenhinweis ausgewiesene Buchungsgebühr falle nicht pro Person, sondern – unabhängig von der Anzahl der Personen – je Buchung an. Da sich danach nicht prognostizieren lasse, um wie viel sie die Einzelreise verteuere, sei sie eine variable Größe. Es bestehe daher keine Möglichkeit, die Buchungskosten in den Endpreis einzubeziehen. Selbst wenn man einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung annehme, mache dieser allein die Werbung nicht unlauter. Außerdem sei ein solcher Verstoß nicht geeignet, den Wettbewerb mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. Eine wesentliche Wettbewerbsbeeinträchtigung liege insbesondere dann nicht vor, wenn der Verbraucher aufgrund der ihm mitgeteilten Daten den Endpreis unschwer ermitteln könne. Dazu sei der Sternchenhinweis ausreichend gewesen. Der Verkehr erkenne nämlich an dem kleinen Sternchen, dass dies nicht das letzte Wort sei.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Streitgegenstand sei nur der geltend gemachte Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Soweit in der Antragsbegründung gerügt werde, der Sternchenhinweis sei zu undeutlich und daher irreführend, werde ein solcher Verstoß von dem eindeutigen Wortlaut des Antrags, der insoweit keinen Raum für Erweiterungen lasse, nicht umfasst. Im Übrigen sei der Sternchenhinweis nach Ansicht der Kammer auch nicht zu beanstanden. Der vom Antrag umfasste Verstoß gegen § 1 PAngV liege nicht vor. Die Buchungsgebühr falle unabhängig von der Anzahl der Personen nur ein Mal an. Dann gebe es aber keine praktikable Möglichkeit, den je nach Anzahl der Personen auf den Einzelpreis entfallenden variablen Anteil der Buchungsgebühr in den werbemäßig hervorgehobenen Endpreis einzuberechnen. In diesem Fall reiche es aus, die zum Endpreis hinzu kommenden variablen Kosten so anzugeben, dass sie der Verbraucher unschwer errechnen könne. Mit seiner Berufung beanstandet der Kläger, das Landgericht habe verkannt, dass die Beklagte keine Gruppenreise, sondern eine Einzelreise angeboten habe. Wolle eine Person diese Reise in Anspruch nehmen, müsse sie neben dem eigentlichen Reisepreis auch die Buchungsgebühr zahlen, es handle sich also um einen Preisbestandteil, der in den Endpreis einzurechnen sei. Kosten fielen nur dann nicht unter die Verpflichtung zur Endpreisangabe, wenn sie zum Zeitpunkt der Werbung noch nicht bekannt seien, wie laufzeit- oder verbrauchsabhängige Kosten. Die Buchungskosten stünden demgegenüber mit 18,00 EUR fest. Auf die sich aus der fixen Buchungsgebühr für Gruppenreisen ergebenden Preisreduzierung könne durch Rabatte hingewiesen werden, dies sei gängige Praxis. Die Beklagte verstoße zudem gegen die Preiswahrheit und Preisklarheit, denn aufgrund einer eidesstattlichen Versicherung eines Dr. U vom 13.12.2004 habe sich ergeben, dass die Beklagte entgegen ihren Angaben im erstinstanzlichen Verfahren nicht bereit sei, die Bestellung von 2 Doppelzimmern für 4 Personen als eine Buchung aufzufassen; sie verlange hierfür 2 Buchungsgebühren. Aus diesem Grund sei die Werbung auch irreführend. Die konkrete Werbeanzeige werde auch weiterhin unter diesem Gesichtspunkt beanstandet.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 28.11.2004 – 10 O 118/04 – wie folgt abzuändern:
1. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Urlaubsreisen unter Angaben von Preisen zu werben, die nicht die noch zusätzlich für jede Reisebuchung anfallende Buchungsgebühr enthalten, wenn dies geschieht wie in der als Anlage ASt 1 beigefügten Werbeanzeige in der "... Zeitung" vom 09. Oktober 2004.
2. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise an ihrem Geschäftsführer zu vollziehende Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte bezweifelt die Eilbedürftigkeit, weil der Kläger sogar eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt habe. Eine Verletzung der Preisangabenverordnung liege nicht vor, weil das Verhältnis zwischen Buchungs- und Reisekosten variabel sei. Buche eine Person die angebotene Reise fielen 18,00 EUR an, buchten dagegen 2 Personen die Reise, fielen pro Person nur 9,00 EUR an. Soweit sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Dr. U ergebe, dass pro Zimmer eine Buchungsgebühr angefallen sei, ergebe sich dies aus den Besonderheiten der Hotelbranche. Die Buchung eines jeden Zimmers werde – im Gegensatz zu reinen Flugreisen – als ein Buchungsvorgang behandelt. Die vom Kläger ins Spiel gebrachte Möglichkeit, bei Buchungen von mehr als einer Person Rabatte anzubieten, sei nicht praktikabel und viel verwirrender; sie habe sich nicht durchgesetzt. Buchungskosten seien vergleichbar mit Versandkosten, die mangels vorheriger Kenntnis davon, inwieweit sie den Preis der Ware verhältnismäßig verteuerten, auch neben der eigentlichen Leistung ausgewiesen werden dürften. Schließlich sei ein möglicher Verstoß gegen die Preisangabenverordnung nicht wettbewerbswidrig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe


Bestellnummer:: 1P0506091

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