Wettbewerbsrecht | Hausverbot im Internet | IP-Sperrung | Testkauf
UWG §§ 3, 4 Nr. 10
Leitsätze
1. Unter den Bedingungen des Internets ist grundsätzlich eine Erschwerung des Zuganges zu der Homepage eines Internetshops als wettbewerbswidrig anzusehen, wenn dieses durch die Sperrung bestimmter IP-Nummern oder sonstige technische Zugangsbeschränkungen bewirkt wird. Andererseits wird der Betreiber eines Internetshops Wettbewerbern das Aufsuchen seiner Homepage auch nur im Rahmen des Üblichen zu gewährleisten haben. Testmaßnahmen können grundsätzlich dann unzulässig sein, wenn der Kontrolleur sich nicht wie ein normaler Kunde bzw. Nachfrager verhält.
3. Das zu Testzwecken unüblich häufige Nachfrageverhalten eines Internetshops, das zu einer zu kontrollierenden Betriebsstörung führen kann, rechtfertigt zugangsbeschränkende Gegenmaßnahmen, wie z.B. eine IP-Sperrung.
OLG Hamburg, Urt. v. 18.04.2007 LG Hamburg, Urt. v. 26.9.2006 Bestellnr.: 3W0704181
Sachverhalt
I. Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Internethandels mit elektronischen Artikeln. Zwischen ihnen gibt es gerichtliche und außergerichtliche Auseinandersetzungen wegen behaupteter Wettbewerbsverstöße auf ihren Interseiten. Die Antragsgegnerin betreibt ihren Internetshop unter der Adresse www.e.-europa.com. Auf diese Adresse wird der Internetbenutzer bei Aufruf der deutschen Domain www.e.de automatisch weitergeleitet. Die Antragsgegnerin lässt die von ihr angebotenen Artikel mit Preisen auch unter den Suchergebnissen des Preisvergleich-Portals www.geizhals.de aufführen. Die einzelnen hier erscheinenden, auf die Artikel der Antragsgegnerin bezogenen Suchergebnisse sind wiederum mit der Weiterleitungsseite www.e.de verlinkt. Am 10.8.2006 griff die Antragsstellerin in kurzer Zeit insgesamt 71-mal auf die Weiterleitungsseite www.e.de und über diese auf die Internetshopseite der Antragsgegnerin zu. In 63 Fällen erfolgten diese Zugriffe über das Preisvergleich- Portal www.geizhals.de. Am 11.8.2006 sperrte die Antragsgegnerin um 8.45 Uhr für den IP- Nummernbereich, von dem aus die Zugriffe erfolgt waren und die der Antragsstellerin zugeordnet waren, den Zugriff auf die Weiterleitungsseite www.e.de. Bei Eingabe dieser Adresse sowie bei Zugriffsversuchen über Links auf der Seite www.geizhals.de erhielt die Antragsstellerin jeweils eine Fehlermeldung. Sie konnte jedoch von Routern mit abweichender IP-Nummer sowie über einen Proxy-Server mit zufällig generierter IP-Nummer auf die Internetseite der Antragsgegnerin www.e.de zugreifen. Die Antragsstellerin ließ durch ihre jetzigen Prozeßbevollmächtigten die Antragsgegnerin mit Fax vom 11.8.2006, 11.38 Uhr, unter Fristsetzung bis 15.00 Uhr abmahnen (Anlage Ast 2). Die Antragsgegnerin bewirkte die Sperrung der Antragsstellerin im Verlaufe des 11.8.2006 auf anderem technischen Wege. Die Antragsgegnerin ließ am Montag, dem 14.8.2006, die Sperrung unstreitig aufheben. Die Antragsstellerin hält diese sie betreffende Sperrung für wettbewerbswidrig und erwirkte die einstweilige Verbotsverfügung des Landgerichts Hamburg vom 14.8.2006. Diese Verfügung ist nach Widerspruch der Antragsgegnerin mit Urteil vom 26.9.2006 aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Verfügungsantrag zurückgewiesen worden. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf das landgerichtliche Urteil - auch zur Ergänzung des Tatbestandes- verwiesen. Die Antragsstellerin wiederholt zur Begründung ihrer Berufung das erstinstanzliche orbringen. Es seien von der Antragsgegnerin nicht nur die Weiterleitungsadressen www.e.de und www.e.com, sondern auch die Internetseite www.e.-europe.com für sie gesperrt gewesen. Sie macht geltend, dass es sich bei der Maßnahme um eine gezielte Behinderung gehandelt habe. Diese habe den Zweck verfolgt, Testmaßnahmen zu verhindern. Diese seien zu dieser Zeit vermehrt durchgeführt worden, weil sich die Parteien –unstreitig- in einer Auseinandersetzung wegen irreführender Unterschiede zwischen den bei der Preissuchmaschine gelisteten Preisen und denen auf der jeweiligen Homepage der Internetshops befunden hätten. Die Antragsgegnerin habe um 14.30 Uhr die IP-Nummern frei geschaltet und um 16.00 Uhr auf anderem technischen Wege erneut die Sperrung veranlasst, vermutlich durch Maßnahmen am Router oder an der eigenen Firewall. Die Antragsgegnerin habe zumindest nach ihrer Abmahnung gewusst, wem die IP-Nummern gehörten und gegen wen sich die Sperrung richte. Die IP-Nummern seien – unstreitig- zu jeder Zeit über die Seite www.nic.com (Anlage Ast 6) ermittelbar. Die Häufigkeit der Zugriffe von ihrer Seite auf die Weiterleitungsadresse der Antragsgegnerin sei nicht außergewöhnlich hoch und zur Überprüfung der sich ständig verändernden Preise im Internet erforderlich. Kosten würden der bei der Antragsgegnerin bei den Zugriffen über die Preisvergleichsseite „Geizhals“ nur in unerheblichem Umfang entstehen, da Unternehmen wie die der Parteien mit diesem niedrige Pauschalpreise für jeden Zugriff vereinbarten. Die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Testkäufen im stationären Handel lasse sich auf den Internethandel nicht übertragen. Die Antragsstellerin beantragt, die Antragsgegnerin unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 26.9.2006 (AZ 312 O 641/06) zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungshaft im Einzelfall höchstens EUR 250.000,-; Ordnungshaft höchstens 2 Jahren) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr der Antragsstellerin den Zugang zur Internetseite www.e.de der Verfügungsklägerin zu versperren. Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Am 10.8.2006 habe ihre Sicherheitssoftware wegen der Häufigkeit der Zugriffe in kurzer Zeit –unstreitig- einen Angriff signalisiert. Üblicherweise suchten Besucher die Homepage nur bis zu 5-mal täglich auf, ohne etwas zu kaufen. Dieses sei auch unter den Parteien bislang so üblich gewesen. Diese Auffälligkeit habe –unstreitig- durch einen ihrer technischen Mitarbeiter zunächst analysiert werden müssen und zur Sperrung des in Frage stehenden IP- Nummernblocks geführt, was in vergleichbaren Fällen ebenfalls geschehe. Eine gezielte Sperrung der Antragsstellerin sei nicht erfolgt. Ihre Homepage www.e-europe.com sei nicht gesperrt gewesen. Mit der Seite www.e.com habe sie nichts zu tun, sie sei auch nicht Inhaberin dieser Seite. Einem Mitbewerber könne der Zutritt zur Homepage im Ergebnis auch praktisch nicht verwehrt werden. Durch jeden Zugriff über die Preisvergleichsseite www.geizhals.de entständen ihr Kosten in Höhe von 10 Cent.
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