Warnung von Reisebüros vor einem Reiseveranstalter | Internetforum | geschäftsschädigende Behauptungen | Haftung für Forenbeiträge | rufschädigende Äußerungen|
UWG §§ 14, 13, Abs. 4, 1; GG Art. 5
Leitsätze 1. In einem Internetforum von Reisebüromitarbeitern darf nicht unwahr behauptet werden, ein Reiseveranstalter schulde einem Reisebüro noch Provisionen, weil diese Behauptungen sich in negativer Weise mit den geschäftlichen Verhältnissen des Reiseveranstalter auseinandersetzen und deshalb geschäftsschädigend geeignet sind zu bewirken, dass Reisebüros andere Reiseveranstalter bei der Vermittlung von Reisen der Klägerin vorziehen. Die Äußerung dient nicht allein zum Meinungsaustausch mit Reisebüros im Interesse der Kunden, sondern ist auch mit dem Ziel erfolgt, der Klägerin Nachteile im Wettbewerb mit anderen Reiseveranstaltern zuzufügen.
2. Bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen unterliegen nicht dem Schutz der Meinungsfreiheit.
3. Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung einzustufen ist, hängt entscheidend davon ab, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dabei kann sich auch eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird. Sofern jedoch eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung anzusehen sein.
4. Ob verletzende Äußerungen über die Person oder das Unternehmen eines Mitbewerbers rufschädigend sind, ist in den Schranken der Meinungsfreiheit unter Gesamtwürdigung aller Umstände zu beurteilen. Dabei ist das Vorverhalten des durch die Kritik Verletzten und das Bestehen einer Nachahmungsgefahr einerseits und der Grad des Informationsinteresses Dritter und der Öffentlichkeit sowie die Auswirkungen der Kritik andererseits zu berücksichtigen. Erforderlich ist schließlich, dass die angegriffene Äußerung nach den Gegebenheiten des Einzelfalls so schwerwiegend ist, dass sie eine hinreichende Gefährdung des Leistungswettbewerbs als das materielle Schutzgut des § 1 UWG darstellt
5. Inhaber eines Geschäftsbetriebs haften auch für die Wettbewerbsbeeinträchtigungen ihrer Angestellten in Internetforen, wenn diese in Auftrag gegeben wurden oder das eigenverantwortliche Handeln des Dritten ausgenutzt oder unterstützt wurde, obwohl der Inhaber ersichtlich in der Lage ist, es zu verhindern.
6. Eine vorherige Abmahnung ist für de Zulässigkeit oder Begründetheit der klageweisen Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs nicht erforderlich.
OLG Hamburg, Urt. v. 03.07.2003 Bestellnr.: 14U0307031
Sachverhalt I. Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen angeblich geschäftsschädigende Äußerungen der Beklagten, die in einem Internet-Kommunikationsforum getätigt wurden. Die Klägerin ist seit Anfang 2002 als Reiseveranstalterin tätig. Vor Aufnahme ihres Geschäftsbetriebes, nämlich im Dezember 2001, übersandte die Klägerin an Reisebüros, unter anderem auch an das Reisebüro „T.-xxxx Tours" in W., einen Agenturfragebogen. Dieser wurde am 24.12.2001 von „T.-xxxx Tours", deren Inhaberin die Beklagte zu 1) ist, zurückgesandt. Der Fragebogen war von dem Beklagten zu 2) unterzeichnet. Dieser war dort als Geschäftsführer bzw. Inhaber von „T.-xxxxTours" bezeichnet. Am 16.02.2002 schloss die Klägerin mit „T.-xxxxTours“ den aus der Anlage K 1 ersichtlichen Agenturvertrag, in dem die Klägerin „T.-xxxx Tours" als Agentur mit der Vermittlung von Reiseleistungen beauftragte. Für „T.-xxxx Tours" unterschrieb der Beklagte zu 2) mit dem Zusatz „i.a.". In § 7 des Vertrages heißt es unter der Überschrift „Provisionsregelung": „7.1 Die Agentur hat für alle während der Laufzeit dieses Vertrages für den Veranstalter vermittelten und zustande gekommenen Buchungen und durchgeführten Reisen Anspruch auf Provision. Die Höhe der Provision wird durch die jeweils vereinbarte Provisionsliste festgelegt .... Die Provision ist mit der Bezahlung des Reisepreises fällig.“ Anfang Februar 2002 buchte „T.-xxxx Tours" für die Kunden H.-xxxx bei der Klägerin eine Reise für die Zeit vom 05.03.2002 - 22.03.2002 nach Bangkok und Dubai zu einem Preis von insgesamt € 2.502,00. Unter dem 06.02.2002 übersandte die Klägerin der Kundin H.-xxxx eine Rechnung über den Reisepreis (Anlage K 2). Als Fälligkeitsdatum wurde der 12.02.2002 angegeben. Weiter heißt es am Ende der Rechnung: "Der Unterlagenversand erfolgt nach Restzahlung." Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Kunden die Rechnung gegenüber der Klägerin bereits am 15.02.2002 (so die Behauptung der Beklagten) oder erst kurz vor Reiseantritt Anfang März 2002 bezahlten (so der Vortrag der Klägerin). Weiter ist zwischen den Parteien streitig, ob die Klägerin „T.-xxxx Tours" zwecks Vergütung der Vermittlungsleistung H.-xxxx mit Schreiben vom 02.04.2002 (Anlage K 3) einen aus der Anlage K 4 ersichtlichen Scheck über € 348,28 übersandte und diesen später wieder sperren ließ, nachdem Zweifel am Zugang des Schecks entstanden waren. Mit Ausnahme der Reise H.-xxxx vermittelte das Reisebüro „T.-xxxx Tours" bzw. die Beklagten keine weiteren Reisen für die Klägerin; über die Forderung aus dieser Reise hinaus bestanden keine weiteren Provisionsforderungen des Reisebüros bzw. der Beklagten gegen die Klägerin. Am 08.04.2002 erhielt die Klägerin von einem nicht bekannten Absender ein Telefax, welches den Ausdruck einer Internetseite enthielt. Die Seite bildete ein "Kooperation Forum" mit der Adresse „www.kn.-xxxxxx.de“ ab. Dabei handelt es sich um eine Seite für Reisevermittler und Reiseveranstalter, in der nach Eingabe eines Passwortes Informationen verbreitet und bezogen werden können. Dem per Telefax übermittelten Ausdruck der Seite lässt sich eingangs die Information „User: G. La.-xxxxxILetzte Login: 08.04.2002, 11:49“ entnehmen. Weiter findet sich dort unter der durch Fettdruck hervorgehobenen Überschrift "Insolvenzantrag gegen a.-xxxxx" der folgende Eintrag: „Insolvenzantrag gegen a.-xxxxx-08.04,2002, 12:10 Guten Tag, der Hamburger Veranstalter a.-xxxxx schuldet uns Provisionen. Schuldet a.xxxxx Ihnen auch Provisionen? Wenn ja, würden Sie sich unserem Insolvenzantrag anschließen, damit wir retten, was zu retten ist. Selbst wenn es nur um einige Euros geht? P. Ze.-xxxxx T.-xxxx Tours (Strasse, Ort, Telefon) T.-xxxx@yyyreisen.de G. La. -xxxxx A. Unter der Nachricht war ein vorbereitetes Feld für eine Antwortnachricht eingefügt. Als Empfänger der Antwort war dort der Beklagte zu 2) vorgesehen. Auf die Anlage K 5 wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Unmittelbar nach Erhalt des Telefaxes rief der stellvertretende Geschäftsführer der Klägerin unter der in der Nachricht angegebenen Telefonnummer an und erreichte dort den Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 2) äußerte sich dahingehend, dass Provisionen nicht bezahlt worden seien und die Buchung der Reise bei der Klägerin ein Testballon gewesen sei. Für ihn stehe fest, dass dieser „Türkenverein" fast pleite sei. Er sei Geschäftsführer von 144 Reisebüros, die er alle davon in Kenntnis gesetzt habe. Einen Scheck habe er nicht erhalten. Am selben Tag (08.04.2002) stellte die Klägerin den aus der Anlage B 1 ersichtlichen Scheck über 348,28 Euro aus und übersandte ihn dem Reisebüro der Beklagten. Dort kam er spätestens am 10.04.2002 an. Ebenfalls noch am 08.04.2002 mahnte die Klägerin den Beklagten zu 2) unter der Betreffzeile „a.-xxxxx travel GmbH ./. A. G. La.-xxxxx (T.-xxxx Tours)" wie aus der Anlage K 6 ersichtlich ab. Der Beklagte zu 2) sandte die vorbereitete Unterlassungserklärung von ihm unterschrieben mit aus der Anlage K 7 ersichtlichen handschriftlichen Änderungen am Folgetag zurück. So setzte der Beklagte zu 2) das Wort "nicht" vor "zu unterlassen", die Randbemerkung „bleibt bestehen“ neben die Umschreibung der angegriffenen Äußerung sowie die Anmerkung „Beweisen Sie das Gegenteil“ zum Text hinzu, in dem auf den erweckten Eindruck der Zahlungsunfähigkeit hingewiesen wird. Weiterhin wies eine Anmerkung darauf hin, dass der Beklagte zu 2) nicht Inhaber der „T.-xxxxTours“ sei. Nach einer Handelsregisteranfrage, die als Geschäftsinhaberin der „T.-xxxxTours“ die Beklagte zu 1) ergab, mahnte die Klägerin unter dem 09.04.2002 nunmehr die „Firma T.-xxxxTours Europe e.K.“ ab (Anlage K 8). Die vorbereitete Unterlassungsverpflichtungserklärung wurde ohne Unterschrift mit dem handschriftlichen Vermerk „NEIN“ und „Klagen Sie!“ an die Klägerin zurückgesandt (Anlage K 8). Am 10.04.2002 wurde auf der Internetseite „Kooperation Forum" unter der wiederum durch Fettdruck hervorgehobenen Überschrift „lnsolvenzantrag gegen a.-xxxxx“ folgender Eintrag ins Netz gestellt (Anlage K 13): „RE Insolvenzantrag gegen a.-xxxxx-10.04.2002, 11:05 Guten Tag, heute erhielten wir einen auf den 08.04.02 datierten Provisionsscheck von a.xxxxx. Der Scheckzusendung gingen massive Telefongespräche beider Seiten voraus. A.-xxxxx hat nun per Kopie den Nachweis versucht, dass mit Datum von 02.04.02 bereits ein Provisionsscheck ausgestellt worden sei. Interessant finden wir, dass der vom 02.04.02 ausgestellte Provisionsscheck, der uns nicht erreichte, die Endnummer 330 hat. Der am 08.04.02 ausgestellte Provisionsscheck hat die Endnummer 331. Entweder sind wir die einzigen Kunden bei a.-xxxxx gewesen oder andere Reisebüros warten immer noch auf ihre Provision. Empfehlung: Am schnellsten kommt man an ausstehende Provisionen, wenn man gegen den jeweiligen Schuldner einen Insolvenzantrag stellt. Oder eine Insolvenzantragsdrohung P. Ze.-xxxxx G. La.-xxxxxA.“ Das Landgericht erließ im vorangegangenen Verfügungsverfahren (312 0 200/02) am 17. April 2002 eine einstweiligen Verfügung, mit der den Beklagten verboten wurde, die Behauptung aufzustellen oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, a) die Antragstellerin schulde der Antragsgegnerin zu 1) Provisionen; b) die Antragstellerin sei möglicherweise insolvent, Auf den Widerspruch der Beklagten bestätigte das Landgericht die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 4. Juni 2002. Auf die Akte des Landgerichts Hamburg (312 0 200/02), die zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wurde, wird Bezug genommen. Dem Verlangen der Klägerin nach Abgabe einer Abschlusserklärung kamen die Beklagten nicht nach. Die Klägerin hat geltend gemacht: Die angegriffenen Äußerungen seien unwahr und geschäftsschädigend. Sie, die Klägerin, arbeite mit einer Vielzahl von Reisebüros zusammen und komme ihren vertraglichen Verpflichtungen diesen Geschäftspartnern gegenüber vollen Umfangs nach. Die streitgegenständlichen Behauptungen seien geeignet, sie bei ihren Geschäftspartnern zu diskreditieren. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, die Behauptung aufzustellen oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, a) die Klägerin schulde der Beklagten zu 1) Provisionen; b) die Klägerin sei möglicherweise insolvent, c) entweder sei die Beklagte zu 1) der einzige Kunde bei der Klägerin oder anderer Reisebüros warten noch immer auf ihre Provision. 2. Auskunft darüber zu erteilen, bis zu weichem Zeitpunkt die Behauptungen gemäß Ziffer 1 im Internet auf der Homepage www.kn.-xxxxx.de verbreitet wurden, wie viele potentielle Nutzer es für die Homepage gibt und in welchem Umfang auf die Homepage Zugriffe in dem Zeitpunkt von der Einstellung der Behauptungen in die Homepage bis zu deren Entfernung erfolgt sind, des weiteren Auskunft darüber zu erteilen, wem gegenüber die Behauptungen gemäß Ziffer 1 außerhalb der Homepage www.kn.-xxxxx.de aufgestellt wurden. 3. Festzustellen, dass die Beklagten wie Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die dieser durch die in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen bisher entstanden sind undioder noch entstehen werden. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben geltend gemacht: Den am 08.04.2002 ausgestellten Provisionsscheck habe sie erst am 10.04.2002 erhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Beklagte zu 2) die Klägerin mehrfach telefonisch abgemahnt. Da trotzdem die Zahlung nicht eingegangen sei, hätten sie, die Beklagten, angenommen, die Klägerin sei möglicherweise zahlungsunfähig. Die angegriffenen Textmitteilungen habe nicht der Beklagte zu 2), sondern eine Mitarbeiterin der Beklagten zu 1), Frau P. Ze.-xxxxx, in das Kommunikationsforum gestellt. Der Beklagte zu 2) sei lediglich Inhaber der E-Mail Adresse bei dem Kommunikationsforum. Die Beklagten hätten auch nicht das Ansehen der Klägerin durch die Behauptungen im Kommunikationsforum schmälern wollen, um als Wettbewerber hieraus Vorteile zu ziehen. Dass Kommunikationsforum diene hauptsächlich dem Erfahrungsaustausch unter Reisebürobetreibern und habe in erster Linie das Ziel, über Entwicklungen auf dem Reisemarkt auf dem Laufenden zu halten, um bei Negativentwicklungen rechtzeitig im Interesse der Kunden handeln zu können. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass Meinungsäußerungen im Kommunikationsforum unterblieben, wenn sie durch ihr Verhalten selbst Anlass zu Spekulationen gegeben habe. Es sei das überwiegende Recht der freien Meinungsäußerung der Beklagten zu beachten. Angesichts des Verhaltens der Klägerin und der Flaute in der Reisebranche hätten die Beklagten zu Recht annehmen können, dass die Klägerin sich in finanziellen Schwierigkeiten befinde. Gerade die Welle von Insolvenzen bei Reisebüros und Reiseveranstaltern habe deutlich gemacht, dass solche Annahmen nicht unbegründet seien. Nach Kenntnis der Beklagten habe sich die Klägerin tatsächlich in Zahlungsschwierigkeiten befunden. So habe der Beklagte zu 2) Kenntnis davon gehabt, dass die Geschäftsführung oder ein Teil der Geschäftsführung der Klägerin zuvor für die Firma Wor.-xxx tätig gewesen sei, welche sich in der Insolvenz befunden habe. Zudem seien von der Klägerin entgegen den sonstigen Gepflogenheiten schon länger keine wöchentlichen Werbemails (sog. „Flyer") mehr eingegangen. Die Klägerin trage die Beweislast für ihre Zahlungsfähigkeit und für die Frage, ob es sich bei den Beklagten tatsächlich nicht um die einzigen Kunden der Klägerin gehandelt habe. Die Beklagten hätten nach Fälligkeit der Provisionsforderung bis zum Eingang des Schecks jederzeit einen Insolvenzantrag gegen die Klägerin stellen können. Eine nicht sofortige Weiterleitung der Provision nach Fälligkeit erfülle zudem den Tatbestand der Untreue. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Zutritt zum Kommunikationsforum passwortgeschützt sei und die dortigen Inhalte daher nicht für jedermann zugänglich seien. Einem Unterlassungsanspruch stehe weiter entgegen, dass der Beklagte zu 2) nicht ordnungsgemäß abgemahnt worden sei. Zudem sei nach der erfolgten Zahlung durch die Klägerin eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben. Die Seite gemäß Anlage K 5 sei zwischenzeitlich entfernt worden. Der Klägerin sei kein Schaden entstanden. Nach den Unterlagen der Beklagten sei die streitgegenständliche Seite gemäß Anlage K 5 nur einmal aufgerufen worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass potentielle Kunden der Zutritt zum Kommunikationsforum nicht möglich sei. Auch hätten nur eine geringe Anzahl von Reisebüros die Möglichkeit, auf das Forum zuzugreifen. Durch Urteil vom 12. November 2002 hat das Landgericht die Beklagten gemäß dem Antrag der Klägerin verurteilt. Gegen dieses Urteil, auf das Bezug genommen wird, wenden sich die Beklagten mit der Berufung, die sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet haben. Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend tragen sie vor: Jeder, der Zugriff auf das Kommunikationsforum habe, könne unter dem Pseudonym des Beklagten zu 2) einen Text in das Kommunikationsforum einstellen. Die streitgegenständlichen Texte seien von P. Ze.-xxxxx eigenmächtig in das Forum gestellt worden. Es treffe auch nicht zu, dass der Beklagte zu 2) sich die Behauptungen aus dem Text im Kommunikationsforum durch die handschriftlichen Zusätze in der Unterlassungsverpflichtungserklärung zu eigen gemacht habe. Da der Beklagte zu 2) weder Angestellter noch Inhaber der Fa. T.-xxxx Tours sei, könne eine solche Erklärung durch ihn gar nicht erfolgen. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des am 12.11.2002 verkündeten und am 18.11.2002 zugestellten Urteils des Landgerichts Hamburg (Az.: 312 0 366/02) die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung mit den Maßgaben zurückzuweisen, dass 1. die beanstandeten Äußerungen im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs nicht verbreiteten werden sollen; 2. der Antrag zu b) nur in der konkreten Verletzungsform der vollständigen Mitteilung aus der Anlage K 5 und der Antrag zu c) nur in der vollständigen Beanstandungsform gemäß Anlage K 13 verteidigt werden soll; die gleichen Einschränkungen sollen für die auf den Unterlassungsanspruch rückbezogenen Folgeanträge gelten. Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung, die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Beiakte Landgericht Hamburg 312 0 200/02 Bezug genommen.
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